__ – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 26) – an der Berufungsverhandlung einvernahmefähig war. Zwar hat der Zeuge G._____ etwas undeutlich artikuliert, sprach dies jedoch direkt von sich aus an und begründete dies mit der von ihm vor der Verhandlung zum Zweck der Substitutionsbehandlung eingenommenen Tablette des Medikaments Xanax. Die Einnahme dieses Medikaments hat vorliegend jedoch nicht zu einer nicht vorhandenen Einvernahmefähigkeit geführt, wovon sich das Obergericht eigens überzeugen konnte. So hat der Zeuge G._____ die ihm gestellten Fragen zweifellos verstanden und entsprechend passende sowie detaillierte Antworten gegeben.