Diese Aussagen von G._____ erscheinen glaubhaft, zumal er sich betreffend andere Delikte, beispielsweise den zusammen mit dem Beschuldigten begangenen Diebstahl (vgl. E. 3), selbst belastet hat (UA act. 496 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 11 ff.). Hinzukommt, dass sich das Obergericht anlässlich der Berufungsverhandlung ein eigenes Bild von G._____ und dessen Aussagen machen konnte, welche unter Würdigung der gesamten Umstände schlüssig und glaubhaft erscheinen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9 ff.). Eine Täterschaft von G._____ erscheint im -8-