109 f.; 132), vermag – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 9) – insbesondere unter Würdigung der vorgängigen Ausführungen, keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten zu begründen. G._____ konnte denn auch schlüssig erklären, dass es genau solche Kabelbinder beim Beschuldigten zuhause, wo auch H._____ gewohnt habe, gegeben habe. Er selbst habe sich ab Anfang Dezember 2021 mehrmals mehrere Tage am Stück in dieser Wohnung aufgehalten und habe dort diese Kabelbinder in der Hand gehabt. Diese Aussagen von G.___