Weiter für die Täterschaft des Beschuldigten spricht, dass in seiner Garage an der Y-Strasse […] in Z._____ identische Kabelbinder, wie diejenigen, welche durch H._____ an den Tatort verbracht, unbenützt geblieben und während seiner Flucht am Tatort zurückgelassen worden sind, sichergestellt werden konnten (UA act. 97; 115 f.; 143 f.; 57; 61). Dass auf einem der am Tatort sichergestellten Kabelbinder eine DNA-Spur von G._____ festgestellt wurde (UA act. 109 f.; 132), vermag – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 9) – insbesondere unter Würdigung der vorgängigen Ausführungen, keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten zu begründen.