__ kann damit ausgeschlossen werden, ging es diesem doch während des ganzen Verfahrens – gerade im Gegenteil – darum, die Täterschaft des Beschuldigten nicht bekanntzugeben. Dass H._____ denn auch tatsächlich – wie von ihm angegeben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 15) – nicht als Alleintäter vorgegangen ist, ergibt sich zweifelsfrei aus den Aussagen des Opfers des Raubüberfalls, A.A._____, welche angegeben hat, dass sicherlich mindestens eine Person während des Überfalls im Fahrzeug gewesen sei, weil sich dieses, als H._____ zum Fahrzeug hochgerannt sei, bereits in Fahrt gesetzt habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6 f.).