dem Vorbringen des Beschuldigten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 26 f.), gerade nicht unter unzulässigem Zwang und Druck erfolgt, weshalb auf diese abgestellt werden kann. Dass H._____, der sich zuerst – wahrheitswidrig – auf den Standpunkt stellte, sich an nichts mehr erinnern zu können, mehrfach auf die gesetzlichen Folgen einer ungerechtfertigten Zeugnisverweigerung gemäss Art. 176 StPO hingewiesen werden musste, ändert daran nichts. Im Aussageverhalten des Zeugen H._____ anlässlich der Berufungsverhandlung ist eine klare Tendenz erkennbar, die Täterschaft des Beschuldigten geheim zu halten und diesen dadurch in Schutz nehmen zu wollen.