So hat der Zeuge H._____, nachdem er zuerst fälschlicherweise angegeben hatte, nicht zu wissen, ob er den Beschuldigten kenne, ob er am Tattag zusammen mit diesem unterwegs gewesen sei sowie wie und zusammen mit wem er nach V._____ gegangen sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 13; 16 ff.), schliesslich doch noch zugegeben, den Beschuldigten zu kennen, zusammen mit diesem nach V._____ gefahren zu sein und den Raubüberfall ihrem gemeinsamen Tatplan entsprechend ausgeführt zu haben, während der Beschuldigte im grauen Fluchtfahrzeug gewartet habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 14; 19). Folglich sind die an der Berufungsverhandlung durch den Zeugen H.___