307 Abs. 1 StGB wonach, wer in einem gerichtlichen Verfahren u.a. als Zeuge zur Sache falsch aussagt, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, erfolgten zurecht. So hat der Zeuge H._____, nachdem er zuerst fälschlicherweise angegeben hatte, nicht zu wissen, ob er den Beschuldigten kenne, ob er am Tattag zusammen mit diesem unterwegs gewesen sei sowie wie und zusammen mit wem er nach V._____ gegangen sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 13; 16 ff.), schliesslich doch noch zugegeben, den Beschuldigten zu kennen, zusammen mit diesem nach V.___