292 StGB wonach, wer u.a. der von einer zuständigen Behörde unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, mit Busse bestraft wird, sowie auf das falsche Zeugnis gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB wonach, wer in einem gerichtlichen Verfahren u.a. als Zeuge zur Sache falsch aussagt, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, erfolgten zurecht.