am Anfang seiner Befragung durch die Verfahrensleiterin auf seine Pflichten als Zeuge, die ihm zustehenden Aussageverweigerungsrechte und die Straffolgen bei bewusster Falschaussage hingewiesen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 13). Die während der Berufungsverhandlung wiederholt erfolgten Hinweise auf den Tatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB wonach, wer u.a. der von einer zuständigen Behörde unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, mit Busse bestraft wird, sowie auf das falsche Zeugnis gemäss Art.