Dabei gab er an, den Raubüberfall bei A.A._____ – entsprechend dem mit dem Beschuldigten gemeinsam gefassten Tatplan – begangen zu haben, während der Beschuldigte in dessen Fahrzeug auf ihn gewartet habe. Beim Mittäter von H._____ habe es sich somit um den Beschuldigten gehandelt. Eine dritte Person sei nicht beteiligt gewesen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 14 ff.). Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 26 f.), sind die an der Berufungsverhandlung durch den Zeugen H._____ gemachten Aussagen verwertbar. Der Beschuldigte bestreitet zurecht nicht die Einvernahme des wegen desselben Anklagesachverhalts rechtskräftig verurteilten H._____ als Zeuge.