Tattag, vor dem Raubüberfall, zusammen mit seinem Mittäter in U._____ gewesen zu sein und dort eine Pizza gekauft zu haben. Dies sei gewesen, bevor er zusammen mit dem Mittäter nach V._____ gefahren sei (UA act. 361). Um wen es sich bei diesem Mittäter handelte, wollte H._____ an seiner Einvernahme vom 20. Januar 2022, anlässlich welcher er als beschuldigte Person einvernommen wurde, nicht sagen (UA act. 350 ff.). An der Berufungsverhandlung wurde der infolge Rückzugs seiner Berufung rechtskräftig wegen versuchten Raubs verurteilte H._____ gestützt auf BGE 144 IV 97 als Zeuge befragt (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 13 ff.). Dabei gab er an, den Raubüberfall bei A.A.___