Folglich kann aufgrund der konstanten Aussagen von H._____, welcher stets zu Protokoll gegeben hat, die während des Raubs eingesetzte Pizzaschachtel unmittelbar vor dem Überfall besorgt zu haben, ausgeschlossen werden, dass die auf der Pizzaschachtel vorhandenen Fingerabdrücke des Beschuldigten zu einem früheren Zeitpunkt auf diese gelangt sein könnten. Mithin führen bereits die auf der Pizzaschachtel vorhandenen daktyloskopischen Spuren des Beschuldigten vor Augen, dass es sich beim Mittäter von H._____ anlässlich der Begehung des Raubüberfalls vom 14. Dezember 2021 um den Beschuldigten gehandelt haben muss.