Auch an der Berufungsverhandlung bestätigte der Zeuge H._____, die Pizza gekauft zu haben, bevor er mit seinem Mittäter nach V._____ gefahren sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 18). Folglich kann aufgrund der konstanten Aussagen von H._____, welcher stets zu Protokoll gegeben hat, die während des Raubs eingesetzte Pizzaschachtel unmittelbar vor dem Überfall besorgt zu haben, ausgeschlossen werden, dass die auf der Pizzaschachtel vorhandenen Fingerabdrücke des Beschuldigten zu einem früheren Zeitpunkt auf diese gelangt sein könnten.