Dies vermag nachzuweisen, dass der Beschuldigte die planmässig zum Zweck der Begehung des Raubüberfalls am Tattag besorgte und anschliessend während des Überfalls verwendete Pizzaschachtel in seinen Händen gehalten hat, was er denn auch nicht bestreitet (Berufungsbegründung S. 5). Dem Vorbringen des Beschuldigten, wonach es möglich sei, dass die am Tatort aufgefundene Pizzaschachtel bereits seit längerem im Besitz von H._____ gewesen sei und der Beschuldigte deshalb zuhause oder im Fahrzeug damit hätte in Kontakt kommen können (Protokoll Berufungsverhandlung S. 26; GA act. 158), kann nicht gefolgt werden. So hat H._____