Abzustellen ist einerseits auf die durch H._____ an den Tatort verbrachte und dort zurückgelassene Pizzaschachtel, auf welcher drei Fingerabdrücke gesichert werden konnten, welche mit dem linken Zeigefinger, dem linken Ringfinger sowie dem rechten Zeigefinger des Beschuldigten übereinstimmen (UA act. 93 f.; 139 f.). Dies vermag nachzuweisen, dass der Beschuldigte die planmässig zum Zweck der Begehung des Raubüberfalls am Tattag besorgte und anschliessend während des Überfalls verwendete Pizzaschachtel in seinen Händen gehalten hat, was er denn auch nicht bestreitet (Berufungsbegründung S. 5).