Weiter erstellt ist die Täterschaft des Mittäters H._____, wurde dieser doch mit – infolge Rückzugs der Berufung – in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 11. Januar 2023 betreffend den vorgenannten Anklagesachverhalt des versuchten Raubs schuldiggesprochen (vgl. Urteil ST.2022.139 des Bezirksgerichts Baden vom 11. Januar 2023 und Beschluss SST.2023.81 des Obergerichts vom 20. Februar 2024). Der Beschuldigte bestreitet hingegen seine Täterschaft (Berufungsbegründung S. 5 ff.). Er macht geltend, dass sein Fahrzeug am Tattag durch eine Drittperson verwendet worden sei (Berufungsbegründung S. 5 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 3; 23 f.; 26).