1.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass es am 14. Dezember 2021 in der Wohnung von A.A._____ an der W-Strasse […] in V._____ zu einem versuchten Raubüberfall gekommen ist. Der Beschuldigte stellt weder in Abrede, am Mittag des Tattags zusammen mit H._____ in U._____ eine Pizza gegessen und währenddessen die Pizzaschachtel in seinen Händen gehalten zu haben noch, dass es sich beim verwendeten Fluchtfahrzeug um seinen Personenwagen Renault Mégane gehandelt hat.