3.3. Die Berufungsverhandlung, anlässlich welcher der Beschuldigte, A.A._____ als Auskunftsperson sowie G._____ und H._____ als Zeugen befragt wurden, fand am 29. Februar 2024 statt. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung des Beschuldigten, der Beschuldigte die Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Versuchter Raub 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend die Anklageziffer 1 des versuchten Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB schuldiggesprochen.