3.2. Mit Anschlussberufungserklärung vom 9. August 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei, anstatt der mehrfachen Hehlerei, der gewerbsmässigen Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 2 StGB schuldigzusprechen und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren, einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.00 sowie einer Busse von Fr. 200.00 zu bestrafen. -3-