Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2023.183 (ST.2022.140; StA.2022.6065) Urteil vom 29. Februar 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Rosset Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Beschuldigter B.B._____, geboren am tt.mm.1992, von Kosovo, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Silvio Mayer, […] Gegenstand Versuchter Raub, Hehlerei, Diebstahl usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 5. September 2022 erhob die Staatsanwaltschaft Baden Anklage gegen den Beschuldigten wegen versuchten Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB, Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, mehrfacher, eventuell gewerbsmässiger Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1, eventuell Ziff. 2 StGB, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Mit Urteil vom 11. Januar 2023 sprach das Bezirksgericht Baden den Beschuldigten des versuchten Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB, der mehrfachen Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, der Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren sowie einer Busse von Fr. 200.00. Weiter ordnete es gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von 10 Jahren eine Landesverweisung sowie deren Eintragung im SIS an und verwies die Zivilklagen der Privatkläger C._____, D._____ und E._____ auf den Zivilweg. Sodann entschied es über die beschlagnahmten Gegenstände. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 31. Juli 2023 beantragte der Beschuldigte, er sei von den Vorwürfen des versuchten Raubs, des Hausfriedensbruchs, des Diebstahls sowie des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung freizusprechen und für die verbleibenden Schuldsprüche mit einer bedingten Geldstrafe von maximal 100 Tagessätzen à Fr. 30.00 sowie einer Busse von Fr. 100.00 zu verurteilen. Auf die Anordnung einer Landesverweisung sei zu verzichten. 3.2. Mit Anschlussberufungserklärung vom 9. August 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei, anstatt der mehrfachen Hehlerei, der gewerbsmässigen Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 2 StGB schuldigzusprechen und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren, einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.00 sowie einer Busse von Fr. 200.00 zu bestrafen. -3- 3.3. Die Berufungsverhandlung, anlässlich welcher der Beschuldigte, A.A._____ als Auskunftsperson sowie G._____ und H._____ als Zeugen befragt wurden, fand am 29. Februar 2024 statt. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung des Beschuldigten, der Beschuldigte die Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Versuchter Raub 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend die Anklageziffer 1 des versuchten Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB schuldiggesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vom Vorwurf des versuchten Raubs freizusprechen (Berufungserklärung S. 2). 1.2. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, sich des versuchten Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB schuldig gemacht zu haben, indem er am 14. Dezember 2021, nachdem sein Mittäter H._____ gegen die Mittagszeit im Restaurant S._____ an der T-Strasse […] in U._____ eine Pizza gekauft habe, zusammen mit diesem im Personenwagen des Beschuldigten Renault Mégane mit dem Kennzeichen «[…]» nach V._____ gefahren sei, um dort gemeinsam einen Raub zu begehen. Es sei geplant gewesen, dass der Beschuldigte mit dem fluchtbereiten Fahrzeug in der Nähe des Tatortes warten würde, während der mit einer Hygienemaske und einer Wollmütze maskierte H._____ unter dem Vorwand einer Pizzalieferung an einer Tür klingeln, in ein Haus eindringen und dann, wenn nötig, das Opfer mit den mitgeführten Kabelbindern fesseln und zum Widerstand unfähig machen würde, um Schmuck und Geld zu erlangen und anschliessend die Beute zu teilen. Nach dem Auskundschaften der geeigneten Liegenschaft in V._____ habe der Beschuldigte den Personenwagen in der Nähe des Tatorts parkiert und fluchtbereit in diesem gewartet. H._____ habe, wie geplant, gegen 13.25 Uhr mit der leeren Pizzaschachtel in der Hand an der Wohnungstür von A.A._____ an der W-Strasse […] in V._____ geklingelt und vorgegeben, eine Pizza zu liefern. Nachdem der siebenjährige Sohn von A.A._____, F.A._____, seine Mutter hinzugerufen habe, habe A.A._____ zu H._____ gesagt, sie hätten keine Pizza bestellt und beabsichtigt, die Tür nach einem kurzen Wortwechsel zu schliessen. In diesem Moment habe H._____ die Pizzaschachtel gegen den Oberkörper von A.A._____ geworfen, ihr mit seiner linken Hand den Mund zugehalten, mit seiner -4- rechten Hand die Tür aufgestossen und gewaltsam die Wohnung betreten. Er habe weiterhin mit einer Hand den Mund von A.A._____ zugehalten und sie gegen den Garderobenschrank gedrückt. Nachdem F.A._____ zu weinen angefangen habe, habe sich A.A._____ unter Aufbietung all ihrer Kräfte gewehrt und H._____ ihre Fingernägel in die Augen gedrückt und ihn gekratzt, während er ihr den Mund zugedrückt habe. Als F.A._____ mit der Pizzaschachtel auf H._____ eingeschlagen habe, habe Letztgenannter nach F.A._____ greifen wollen, woraufhin A.A._____ ihrem Sohn zugerufen habe: «Renn weg und hol Hilfe, hau ab, geh raus», was dieser gemacht habe. Nach weiteren Abwehrversuchen von A.A._____ habe sie H._____ wegstossen können, woraufhin dieser in der Rangelei seine Mütze und Hygienemaske verloren habe und anschliessend ohne Beute die Treppe zum Fluchtwagen hochgerannt sei und mit dem Beschuldigten die Flucht ergriffen habe. H._____ habe die Pizzaschachtel am Tatort zurückgelassen und auf seiner Flucht zum Fahrzeug auf der Treppe vier zu einer Acht geformten und somit zum Zweck der Fesselung vorbereitete Kabelbinder verloren (Anklageziffer 1). 1.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass es am 14. Dezember 2021 in der Wohnung von A.A._____ an der W-Strasse […] in V._____ zu einem versuchten Raubüberfall gekommen ist. Der Beschuldigte stellt weder in Abrede, am Mittag des Tattags zusammen mit H._____ in U._____ eine Pizza gegessen und währenddessen die Pizzaschachtel in seinen Händen gehalten zu haben noch, dass es sich beim verwendeten Fluchtfahrzeug um seinen Personenwagen Renault Mégane gehandelt hat. Weiter erstellt ist die Täterschaft des Mittäters H._____, wurde dieser doch mit – infolge Rückzugs der Berufung – in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 11. Januar 2023 betreffend den vorgenannten Anklagesachverhalt des versuchten Raubs schuldiggesprochen (vgl. Urteil ST.2022.139 des Bezirksgerichts Baden vom 11. Januar 2023 und Beschluss SST.2023.81 des Obergerichts vom 20. Februar 2024). Der Beschuldigte bestreitet hingegen seine Täterschaft (Berufungsbegründung S. 5 ff.). Er macht geltend, dass sein Fahrzeug am Tattag durch eine Drittperson verwendet worden sei (Berufungsbegründung S. 5 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 3; 23 f.; 26). 1.4. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass -5- bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). 1.5. Mit der Vorinstanz erachtet das Obergericht die Täterschaft des Beschuldigten gestützt auf die nachfolgenden Ausführungen als erstellt: Abzustellen ist einerseits auf die durch H._____ an den Tatort verbrachte und dort zurückgelassene Pizzaschachtel, auf welcher drei Fingerabdrücke gesichert werden konnten, welche mit dem linken Zeigefinger, dem linken Ringfinger sowie dem rechten Zeigefinger des Beschuldigten übereinstimmen (UA act. 93 f.; 139 f.). Dies vermag nachzuweisen, dass der Beschuldigte die planmässig zum Zweck der Begehung des Raubüberfalls am Tattag besorgte und anschliessend während des Überfalls verwendete Pizzaschachtel in seinen Händen gehalten hat, was er denn auch nicht bestreitet (Berufungsbegründung S. 5). Dem Vorbringen des Beschuldigten, wonach es möglich sei, dass die am Tatort aufgefundene Pizzaschachtel bereits seit längerem im Besitz von H._____ gewesen sei und der Beschuldigte deshalb zuhause oder im Fahrzeug damit hätte in Kontakt kommen können (Protokoll Berufungsverhandlung S. 26; GA act. 158), kann nicht gefolgt werden. So hat H._____ an seiner Einvernahme vom 20. Januar 2022 schlüssig ausgesagt, die Pizzaschachtel am Tattag, unmittelbar vor dem Raub, in U._____ erhalten zu haben, während sein – namentlich nicht genannter – Mittäter draussen gewartet habe (UA act. 361). Auch an der Berufungsverhandlung bestätigte der Zeuge H._____, die Pizza gekauft zu haben, bevor er mit seinem Mittäter nach V._____ gefahren sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 18). Folglich kann aufgrund der konstanten Aussagen von H._____, welcher stets zu Protokoll gegeben hat, die während des Raubs eingesetzte Pizzaschachtel unmittelbar vor dem Überfall besorgt zu haben, ausgeschlossen werden, dass die auf der Pizzaschachtel vorhandenen Fingerabdrücke des Beschuldigten zu einem früheren Zeitpunkt auf diese gelangt sein könnten. Mithin führen bereits die auf der Pizzaschachtel vorhandenen daktyloskopischen Spuren des Beschuldigten vor Augen, dass es sich beim Mittäter von H._____ anlässlich der Begehung des Raubüberfalls vom 14. Dezember 2021 um den Beschuldigten gehandelt haben muss. Nichts anderes ergibt sich aus den Aussagen von H._____: An seiner Einvernahme vom 20. Januar 2022 gab H._____, welcher die Begehung dieses Raubs gestanden hat und diesbezüglich rechtskräftig wegen versuchten Raubs verurteilt worden ist (vgl. hierzu oben), zu Protokoll, am -6- Tattag, vor dem Raubüberfall, zusammen mit seinem Mittäter in U._____ gewesen zu sein und dort eine Pizza gekauft zu haben. Dies sei gewesen, bevor er zusammen mit dem Mittäter nach V._____ gefahren sei (UA act. 361). Um wen es sich bei diesem Mittäter handelte, wollte H._____ an seiner Einvernahme vom 20. Januar 2022, anlässlich welcher er als beschuldigte Person einvernommen wurde, nicht sagen (UA act. 350 ff.). An der Berufungsverhandlung wurde der infolge Rückzugs seiner Berufung rechtskräftig wegen versuchten Raubs verurteilte H._____ gestützt auf BGE 144 IV 97 als Zeuge befragt (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 13 ff.). Dabei gab er an, den Raubüberfall bei A.A._____ – entsprechend dem mit dem Beschuldigten gemeinsam gefassten Tatplan – begangen zu haben, während der Beschuldigte in dessen Fahrzeug auf ihn gewartet habe. Beim Mittäter von H._____ habe es sich somit um den Beschuldigten gehandelt. Eine dritte Person sei nicht beteiligt gewesen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 14 ff.). Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 26 f.), sind die an der Berufungsverhandlung durch den Zeugen H._____ gemachten Aussagen verwertbar. Der Beschuldigte bestreitet zurecht nicht die Einvernahme des wegen desselben Anklagesachverhalts rechtskräftig verurteilten H._____ als Zeuge. Seinem Vorbringen, wonach der Zeuge H._____ zu seinen den Beschuldigten belastenden Aussagen gezwungen worden sei und die durch das Obergericht erfolgten Hinweise, wonach dieser mit Strafe belegt werden könne, nicht statthaft sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 26 f.), ist nicht zu folgen. So wurde der als Zeuge einvernommene H._____ am Anfang seiner Befragung durch die Verfahrensleiterin auf seine Pflichten als Zeuge, die ihm zustehenden Aussageverweigerungsrechte und die Straffolgen bei bewusster Falschaussage hingewiesen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 13). Die während der Berufungsverhandlung wiederholt erfolgten Hinweise auf den Tatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB wonach, wer u.a. der von einer zuständigen Behörde unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, mit Busse bestraft wird, sowie auf das falsche Zeugnis gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB wonach, wer in einem gerichtlichen Verfahren u.a. als Zeuge zur Sache falsch aussagt, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, erfolgten zurecht. So hat der Zeuge H._____, nachdem er zuerst fälschlicherweise angegeben hatte, nicht zu wissen, ob er den Beschuldigten kenne, ob er am Tattag zusammen mit diesem unterwegs gewesen sei sowie wie und zusammen mit wem er nach V._____ gegangen sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 13; 16 ff.), schliesslich doch noch zugegeben, den Beschuldigten zu kennen, zusammen mit diesem nach V._____ gefahren zu sein und den Raubüberfall ihrem gemeinsamen Tatplan entsprechend ausgeführt zu haben, während der Beschuldigte im grauen Fluchtfahrzeug gewartet habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 14; 19). Folglich sind die an der Berufungs- verhandlung durch den Zeugen H._____ gemachten Aussagen, entgegen -7- dem Vorbringen des Beschuldigten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 26 f.), gerade nicht unter unzulässigem Zwang und Druck erfolgt, weshalb auf diese abgestellt werden kann. Dass H._____, der sich zuerst – wahrheitswidrig – auf den Standpunkt stellte, sich an nichts mehr erinnern zu können, mehrfach auf die gesetzlichen Folgen einer ungerechtfertigten Zeugnisverweigerung gemäss Art. 176 StPO hingewiesen werden musste, ändert daran nichts. Im Aussageverhalten des Zeugen H._____ anlässlich der Berufungsverhandlung ist eine klare Tendenz erkennbar, die Täterschaft des Beschuldigten geheim zu halten und diesen dadurch in Schutz nehmen zu wollen. Gerade aufgrund dessen sind die den Beschuldigten letztendlich doch noch belastenden Aussagen des Zeugen H._____ als sehr glaubhaft zu qualifizieren. Eine zu Unrecht erfolgte Belastung des Beschuldigten durch H._____ kann damit ausgeschlossen werden, ging es diesem doch während des ganzen Verfahrens – gerade im Gegenteil – darum, die Täterschaft des Beschuldigten nicht bekanntzugeben. Dass H._____ denn auch tatsächlich – wie von ihm angegeben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 15) – nicht als Alleintäter vorgegangen ist, ergibt sich zweifelsfrei aus den Aussagen des Opfers des Raubüberfalls, A.A._____, welche angegeben hat, dass sicherlich mindestens eine Person während des Überfalls im Fahrzeug gewesen sei, weil sich dieses, als H._____ zum Fahrzeug hochgerannt sei, bereits in Fahrt gesetzt habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6 f.). Weiter für die Täterschaft des Beschuldigten spricht, dass in seiner Garage an der Y-Strasse […] in Z._____ identische Kabelbinder, wie diejenigen, welche durch H._____ an den Tatort verbracht, unbenützt geblieben und während seiner Flucht am Tatort zurückgelassen worden sind, sichergestellt werden konnten (UA act. 97; 115 f.; 143 f.; 57; 61). Dass auf einem der am Tatort sichergestellten Kabelbinder eine DNA-Spur von G._____ festgestellt wurde (UA act. 109 f.; 132), vermag – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 9) – insbesondere unter Würdigung der vorgängigen Ausführungen, keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten zu begründen. G._____ konnte denn auch schlüssig erklären, dass es genau solche Kabelbinder beim Beschuldigten zuhause, wo auch H._____ gewohnt habe, gegeben habe. Er selbst habe sich ab Anfang Dezember 2021 mehrmals mehrere Tage am Stück in dieser Wohnung aufgehalten und habe dort diese Kabelbinder in der Hand gehabt. Diese Aussagen von G._____ erscheinen glaubhaft, zumal er sich betreffend andere Delikte, beispielsweise den zusammen mit dem Beschuldigten begangenen Diebstahl (vgl. E. 3), selbst belastet hat (UA act. 496 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 11 ff.). Hinzukommt, dass sich das Obergericht anlässlich der Berufungsverhandlung ein eigenes Bild von G._____ und dessen Aussagen machen konnte, welche unter Würdigung der gesamten Umstände schlüssig und glaubhaft erscheinen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9 ff.). Eine Täterschaft von G._____ erscheint im -8- Übrigen auch deshalb nicht möglich, weil dieser nicht Autofahren kann (Protokoll Berufungsverhandlung S. 10; UA act. 502; GA act. 117), der Mittäter von H._____ jedoch das Fluchtfahrzeug lenkte. Der Beschuldigte dagegen kann Autofahren, hatte er doch bis zur Annullation im November 2013 einen Führerausweis (UA act. 149). Dass der Beschuldigte trotz nicht mehr vorhandenem Führerausweis grundsätzlich nicht davor zurückschreckt, ein Fahrzeug zu lenken, zeigt sich anhand seines Strafregisterauszugs. So wurde er am 16. Oktober 2015 durch die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wegen Fahrens ohne Berechtigung, begangen am 17. Mai 2015, schuldig gesprochen. Auch im April 2016 sowie im Februar 2017 lenkte er erneut ein Fahrzeug ohne den erforderlichen Führerausweis, wofür er mit den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Baden vom 27. September 2016 sowie der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 26. April 2017 verurteilt worden ist (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Schliesslich bleibt festzuhalten, dass der Zeuge G._____ – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 26) – an der Berufungsverhandlung einvernahmefähig war. Zwar hat der Zeuge G._____ etwas undeutlich artikuliert, sprach dies jedoch direkt von sich aus an und begründete dies mit der von ihm vor der Verhandlung zum Zweck der Substitutions- behandlung eingenommenen Tablette des Medikaments Xanax. Die Einnahme dieses Medikaments hat vorliegend jedoch nicht zu einer nicht vorhandenen Einvernahmefähigkeit geführt, wovon sich das Obergericht eigens überzeugen konnte. So hat der Zeuge G._____ die ihm gestellten Fragen zweifellos verstanden und entsprechend passende sowie detaillierte Antworten gegeben. Er selbst gab denn auch auf entsprechende Nachfrage hin zu Protokoll, voll orientierungsfähig zu sein und die Fragen zu verstehen (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 9 ff.). Auf seine anlässlich der Berufungsverhandlung gemachten Aussagen kann demnach abgestellt werden. Am gewonnenen Beweisergebnis vermögen schliesslich auch die Aussagen des Beschuldigten nichts zu ändern, hat er doch entweder zulässigerweise von seinem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch gemacht oder geltend gemacht, nicht am Raubüberfall beteiligt gewesen zu sein und deshalb nichts dazu sagen zu können (UA act. 312; 323; 338; 349.7; GA act. 85; Protokoll Berufungsverhandlung S. 23). Zusammenfassend ist die Täterschaft des Beschuldigten am Raubüberfall vom 14. Dezember 2021 für das Obergericht erstellt. Es bestehen keinerlei Zweifel daran, es sich beim Beschuldigten um den von Anfang an durch H._____ erwähnten und mit Letztgenanntem während des Raubs zusammen agierenden Mittäter handelt. -9- 1.6. 1.6.1. Der Beschuldigte macht für den Fall, dass seine Täterschaft erstellt sein sollte, keine Ausführungen zur rechtlichen Würdigung (vgl. Berufungs- begründung S. 5 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 3; 26 f.; GA act. 155 ff.). Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, macht sich des Raubs schuldig (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; BGE 133 IV 207; Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.2 sowie E. 1.5). Als Mittäter gilt, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass die Tat mit ihm steht oder fällt. Der Mittäter muss bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Ausführungs- handlungen sind nicht notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft. Das mittäterschaftliche Zusammenwirken setzt einen gemeinsamen Entschluss voraus, der jedoch nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1137/2020 vom 17. April 2023 E. 1.5.1 mit weiteren Hinweisen). 1.6.2. Der Beschuldigte hat H._____ zum Tatort gefahren, damit dieser dort – entsprechend dem gemeinsamen Tatplan – einen Raub begehen konnte, während er im Auto als Fluchtfahrer wartete. Auch wenn sich der Beschuldigte selbst nicht in die Wohnung von A.A._____ hineinbegeben hat, war er doch zweifellos massgeblich an der Entschlussfassung beteiligt, hat H._____ an der Berufungsverhandlung doch glaubhaft zu Protokoll gegeben, dass der Beschuldigte gewusst habe, was der Tatplan gewesen sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 19). Auch dass die Kabelbinder vorgängig zum Zweck der Fesselung des Opfers zu einer Acht verbunden worden sind, zeigt, dass die beiden die Tat zusammen geplant haben. Nichts anderes geht daraus hervor, dass H._____ und der Beschuldigte vorgängig zum Raub bewusst eine Pizzaschachtel besorgt haben, damit sich H._____ als Pizzabote ausgeben konnte. Weiter haben die beiden gemäss den als glaubhaft zu qualifizierenden Aussagen von H._____ den Raub absichtlich in diesem Quartier begangen, weil sie zuvor besprochen - 10 - hätten, dass dies eine wohlhabende Gegend sei (UA act. 366). Mithin steht der Beschuldigte bereits aufgrund seiner Mitwirkung bei der gemeinsamen Planung und Entschlussfassung als Hauptbeteiligter im Sinne der Mittäterschaft da. Anlässlich der Ausführung des Raubs hat der Beschuldigte rollenteilig in seinem Fahrzeug gewartet und die erfolgreiche Flucht durch das schnelle Wegfahren vom Tatort sichergestellt. Mithin hat sich der Tatbeitrag des Beschuldigten nicht in einer blossen Gehilfenschaft erschöpft. Dies zeigt sich auch an der zwischen dem Beschuldigten und H._____ vereinbarten hälftigen Teilung der Beute, hätte der Beschuldigte doch bei einer erfolgreichen Durchführung des geplanten Raubs, wie auch sein Mittäter H._____, mit einem hälftigen und damit gleichhohen Anteil an der Deliktsbeute partizipiert (Protokoll Berufungsverhandlung S. 19). Der Beschuldigte und H._____ handelten bei der Planung und Ausführung der Tat somit vorsätzlich und in massgebender Weise zusammen, sodass beide als Hauptbeteiligte dastehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1137/2020 vom 17. April 2023 E. 1.5.1). Es liegen sodann keine Hinweise vor, dass sich der Beschuldigte vor Ort plötzlich umentschieden und mit dem Raubüberfall nichts mehr hätte zu tun haben wollen oder dass es sich beim Handeln von H._____ vor Ort um einen vom gemeinsamen Entschluss nicht mehr gedeckten Exzess handeln würde. Dies wird gerade durch die gemeinsame Verbringung der Kabelbinder an den Tatort zum Zweck der Fesselung deutlich. Damit steht aber auch fest, dass die in Mittäterschaft begangenen Tatbeiträge von H._____ dem Beschuldigten zuzurechnen sind. Da H._____, nachdem sich A.A._____ energisch zur Wehr gesetzt, F.A._____ mit der Pizzaschachtel auf H._____ eingeschlagen und dieser seine zum Zweck der Maskierung getragene Wollmütze und Hygienemaske verloren hat, zu Fuss die Flucht bis zum vom Beschuldigten gelenkten und zur Flucht bereitstehenden Fahrzeug ergriffen hat, ist es nicht zu einem Diebstahl gekommen und somit bei einem blossen Raubversuch geblieben. Der Beschuldigte hat sich des (in Mittäterschaft mit H._____ begangenen) versuchten Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 2. Hausfriedensbruch 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldiggesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freizusprechen (Berufungserklärung S. 2) und begründet dies lediglich damit, dass seine Täterschaft am Raubüberfall nicht erstellt sei (GA act. 162). - 11 - 2.2. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, sich des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig gemacht zu haben, indem er am 14. Dezember 2021 im Rahmen des von ihm in Mittäterschaft mit H._____ begangenen versuchten Raubs gegen den Willen von A.A._____ in deren Wohnung an der W-Strasse […] in V._____ eingedrungen sei (Anklageziffer 2 mit Verweis auf Anklageziffer 1; vgl. für den detaillierten Anklagesachverhalt E. 1.2). 2.3. Wie bereits beim versuchten Raub dargelegt, erachtet das Obergericht die Täterschaft des Beschuldigten am Raubüberfall vom 14. Dezember 2021 als erstellt. Es kann diesbezüglich auf die vorgängig gemachten Ausführungen verwiesen werden. 2.4. 2.4.1. Der Beschuldigte macht für den Fall, dass seine Täterschaft erstellt sein sollte, keine Ausführungen zur rechtlichen Würdigung (vgl. Berufungsbegründung S. 5 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 3; 25 ff.; GA act. 162). Gemäss Art. 186 StGB macht sich des Hausfriedensbruchs u.a. schuldig, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Er wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2.4.2. H._____ hat A.A._____ am 14. Dezember 2021 zur Begehung des Raubs ins Hausinnere gedrängt und damit vorsätzlich einen Hausfriedensbruch begangen, auch wenn dieser nicht das direkt von ihm angestrebte Ziel war. Zweifellos ist der Beschuldigte auch hinsichtlich dieses Hausfriedensbruchs als Mittäter zu qualifizieren, ist es doch von Anfang an um einen Raub in einem Haus gegangen und ist offensichtlich, dass dies gegen den Willen der Inhaberin des Hausrechts geschehen würde. A.A._____ hat am 15. Dezember 2021 sodann rechtsgültig Strafantrag gestellt (UA act. 99). Der Beschuldigte hat sich des (in Mittäterschaft mit H._____ begangenen) Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig gemacht. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. - 12 - 3. Diebstahl 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldiggesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vom Vorwurf des Diebstahls freizusprechen (Berufungserklärung S. 2). Er bestreitet seine Täterschaft (GA act. 162 ff.). 3.2. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, sich des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht zu haben, indem er zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen dem 18. Januar 2022 und 10. Februar 2022 als Lenker des Personenwagens Renault Mégane mit dem Kennzeichen «[…]» zusammen mit dem Mittäter G._____ nach U._____ gefahren sei, um zusammen mit diesem im Bereich des Bahnhofs U._____ ein E-Bike zu stehlen. Während G._____ im Busbahnhof U._____ das abgeschlossene und I._____ gehörende E-Bike der Marke IBEX im Wert von Fr. 5'332.00 entwendet habe, habe der Beschuldigte wie vereinbart an der QQ-Strasse in U._____ im Personenwagen auf einem Parkplatz gewartet. Anschliessend hätten der Beschuldigte und G._____ gemeinsam das gestohlene E-Bike in den Personenwagen eingeladen und nach QR._____ transportiert (Anklageziffer 3). 3.3. Mit der Vorinstanz erachtet das Obergericht die Täterschaft des Beschuldigten als erstellt: G._____ hat an seiner Einvernahme vom 25. März 2022 zu Protokoll gegeben, im Januar 2022 ein E-Bike am Bahnhof in U._____ gestohlen und dieses anschliessend in den silbergrauen Renault Mégane des Beschuldigten eingeladen zu haben, nachdem die beiden zuvor zusammen nach U._____ gefahren seien. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er, G._____, das E-Bike stehlen werde und habe selber das Schloss aufgebrochen. G._____ gab weiter zu Protokoll, nicht mehr zu wissen, welches E-Bike er entwendet habe (UA act. 475). An der Berufungs- verhandlung führte der Zeuge G._____ aus, der Beschuldigte sei bei einem E-Bike-Diebstahl dabei gewesen. Letztgenannter habe das E-Bike mit dessen Fahrzeug, einem Volkswagen Passat, abgeholt, indem er das E- Bike beim Bahnhof U._____ in den Kofferraum eingeladen habe und anschliessend zu sich nachhause gefahren sei. Es sei der Beschuldigte gewesen, der das Schloss aufgebrochen habe (Protokoll Berufungs- verhandlung S. 11 f.). Das Obergericht konnte sich, wie bereits vorgängig dargelegt, anlässlich der Berufungsverhandlung ein eigenes Bild vom Zeugen G._____ wie auch von dessen Aussageverhalten machen. Dessen Aussagen sind – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten - 13 - (Berufungsbegründung S. 13) – im Kerngehalt als glaubhaft zu qualifizieren, hat er sich doch durch diese insbesondere auch selbst belastet. Beim Vorbringen des Beschuldigten, wonach die Aussagen von G._____ nicht glaubhaft seien, weil diesem für dessen Geständnisse durch die Staatsanwaltschaft Belohnungen versprochen worden seien (Berufungsbegründung S. 13), handelt es sich um eine offensichtliche Schutzbehauptung. Die Staatsanwaltschaft hat denn auch klar dementiert, dass es zu solchen Versprechungen gekommen sein soll (GA act. 143). Dass G._____ sich betreffend die Marke des Fahrzeugs des Beschuldigten, in welches das E-Bike eingeladen worden ist, widersprochen hat, vermag keine Zweifel daran, dass überhaupt ein E-Bike am Bahnhof in ein Auto des Beschuldigten eingeladen worden ist, zu begründen, zumal seit dem Vorfall bereits zwei Jahre verstrichen sind und Erinnerungen – vor allem für subjektiv nicht von Bedeutung erscheinende Umstände – notorischerweise mit zunehmender Zeit abnehmen. Relevant und hervorzuheben ist, dass sich G._____ sicher war, dass der Beschuldigte bei einem E-Bike-Diebstahl anwesend war, während dieses Diebstahls das E-Bike mittels seines eigenen Personenwagens zu sich nachhause gebracht und das Schloss eigenhändig aufgebrochen hat. Nachdem G._____ stets nur einen zusammen mit dem Beschuldigten begangenen Diebstahl eines E-Bikes erwähnt hat, vermag die Tatsache, dass er sich nicht mehr an die Marke des entwendeten E-Bikes erinnern konnte, entgegen dem Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 14), keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von G._____ zum Kerngeschehen zu begründen. Gerade unter Berücksichtigung dessen, dass G._____ diverse E-Bikes entwendet hat, um dafür Betäubungsmittel vom Beschuldigten zu erhalten (vgl. hierzu die Ausführungen zur gewerbsmässigen Hehlerei in E. 5) und während diesem Tatzeitraum drogenabhängig war, ist nachvollziehbar, dass er sich nicht an die Marke des vorliegend relevanten E-Bikes erinnern kann. Mit den vorgenannten Aussagen von G._____ deckt sich schliesslich, dass das vorliegend relevante E-Bike der Marke IBEX in der Garage des Beschuldigten an der Y-Strasse […] in Z._____ und somit bei ihm zuhause sichergestellt werden konnte (UA act. 53; 58). Dass an den drei untersuchten Fahrradschlössern keine DNA-Spur des Beschuldigten festgestellt werden konnte (vgl. UA act. 262 f.), vermag keine Zweifel an dessen Täterschaft zu begründen. So waren sämtliche der drei sichergestellten Spuren nicht interpretierbar. Nach dem Gesagten ist die Täterschaft des Beschuldigten hinsichtlich des ihm vorgeworfenen Diebstahls für das Obergericht zweifelsfrei erstellt. Am gewonnenen Beweisergebnis vermögen auch die Aussagen des Beschuldigten nichts zu ändern, hat er doch entweder von seinem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch gemacht oder geltend gemacht, nicht am Diebstahl beteiligt gewesen zu sein (UA act. 309 ff.; GA act. 85; Protokoll Berufungsverhandlung S. 24). - 14 - 3.4. 3.4.1. Der Beschuldigte macht für den Fall, dass seine Täterschaft erstellt sein sollte, keine Ausführungen zur rechtlichen Würdigung (vgl. Berufungsbegründung S. 26; Protokoll Berufungsverhandlung S. 3; 26; GA act. 162 ff.). Einen Diebstahl begeht, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Wegnehmen ist Bruch fremden und Begründung neuen, meist eigenen Gewahrsams. Dieser besteht in der tatsächlichen Sachherrschaft, verbunden mit dem Willen, sie auszuüben. Bruch des Gewahrsams ist die Aufhebung des fremden Gewahrsams gegen den Willen des bisherigen Inhabers. Ob der neue Gewahrsam begründet worden ist, bestimmt sich nach den allgemeinen Anschauungen und den Regeln des sozialen Lebens (BGE 132 IV 108 E. 2.1 mit Hinweisen). 3.4.2. Der Beschuldigte hat zwischen dem 18. Januar 2022 und dem 10. Februar 2022 zusammen mit G._____ beim Bahnhof U._____ das I._____ gehörende E-Bike in Diebstahls- und Bereicherungsabsicht in seinen Personenwagen eingeladen und zu ihm nachhause nach QR._____ transportiert, wo er das Schloss aufgebrochen hat. Damit hat sich der Beschuldigte des (in Mittäterschaft mit G._____ begangenen) Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 4. Mehrfaches Fahren ohne Berechtigung 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG schuldig gesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vom Vorwurf des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung freizusprechen (Berufungs- erklärung S. 2) und begründet dies damit, dass seine Täterschaft am ihm gleichentags vorgeworfenen versuchten Raub vom 14. Dezember 2021 sowie am Diebstahl gemäss Anklageziffer 3 nicht erstellt sei (GA act. 170; Berufungsbegründung S. 16). 4.2. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, sich des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG schuldig gemacht zu haben, indem er anlässlich des versuchten Raubs vom 14. Dezember 2021 (vgl. E. 1) den Personenwagen Renault Mégane mit dem Kennzeichen - 15 - «[…]» auf einer unbekannten Fahrstrecke, zumindest von U._____ nach V._____ und von V._____ zu einem unbekannten Ziel gelenkt habe, obwohl ihm der Führerausweis am 5. November 2013 durch das Strassenverkehrsamt entzogen worden sei, was er gewusst habe (Anklageziffer 5.1). Weiter habe er anlässlich des zwischen dem 18. Januar 2022 und 10. Februar 2022 begangenen Diebstahls den vorgenannten Personenwagen trotz Entzugs seines Führerausweises auf einer unbekannten Fahrstrecke, zumindest aber von QR._____ zur QQ-Strasse in U._____ und von dort zu einem unbekannten Ziel, mutmasslich zurück nach QR._____, gelenkt (Anklageziffer 5.2). 4.3. Betreffend den dem Beschuldigten in der Anklageziffer 1 vorgeworfenen versuchten Raub ist erstellt, dass er am 14. Dezember 2021 das Fahrzeug Renault Mégane von U._____ nach V._____ und anschliessend nach QR._____ lenkte (vgl. hierzu die Ausführungen in E. 1; Protokoll Berufungsverhandlung S. 20). Auch betreffend den dem Beschuldigten in der Anklageziffer 3 vorgeworfenen Diebstahl erachtet es das Obergericht als erstellt, dass er den vorgenannten Personenwagen an einem nicht näher bekannten Tag zwischen dem 18. Januar 2022 und 10. Februar 2022 von QR._____ nach U._____ und anschliessend wieder nach QR._____ lenkte (vgl. E. 3). Dies, obwohl sein Führerausweis mit Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau vom 5. November 2013 per sofort annulliert worden war (UA act. 149), was vom Beschuldigten denn auch nicht bestritten wird. Er hat bestätigt, keinen Führerausweis mehr zu besitzen (UA act. 328). 4.4. 4.4.1. Der Beschuldigte macht für den Fall, dass seine Täterschaft erstellt sein sollte, keine Ausführungen zur rechtlichen Würdigung (vgl. Berufungsbegründung S. 16; Protokoll Berufungsverhandlung S. 3; 26; GA act. 170). Des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG macht sich strafbar, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde. Subjektiv setzt der Tatbestand Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus (Art. 100 Ziff. 1 SVG). 4.4.2. Der Beschuldigte hat am 14. Dezember 2021 sowie an einem nicht näher bekannten Tag zwischen dem 18. Januar 2022 und 10. Februar 2022 jeweils das Motorfahrzeug Renault Mégane geführt, obwohl ihm sein Führerausweis mit Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau vom 5. November 2013 per sofort annulliert worden war. Somit hat er den objektiven Tatbestand des Fahrens ohne Berechtigung mehrfach - 16 - erfüllt. Der Beschuldigte wusste, dass er über keinen gültigen Führerausweis mehr verfügte, hat er doch bestätigt, keinen Führerausweis mehr zu besitzen und deshalb nicht mehr Autofahren zu dürfen (UA act. 328). Nichtsdestotrotz führte er am 14. Dezember 2021 im Rahmen des durch ihn und H._____ verübten versuchten Raubs wie auch an einem nicht näher bekannten Tag zwischen dem 18. Januar 2022 und 10. Februar 2022 willentlich ein Motorfahrzeug. Damit handelte er vorsätzlich, weshalb er auch den subjektiven Tatbestand erfüllt hat. Der Beschuldigte hat sich des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG schuldig gemacht. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 5. Gewerbsmässige Hehlerei 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der mehrfachen Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Anschlussberufung, der Beschuldigte sei stattdessen der gewerbsmässigen Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen (Anschlussberufungserklärung S. 1). 5.2. Die Anklage wirft dem Beschuldigten zusammenfassend vor, sich der mehrfachen Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB, eventualiter der gewerbsmässigen Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 2 StGB schuldig gemacht zu haben, indem er zwischen dem 3. Oktober 2020 und 24. Januar 2022 insgesamt neun zuvor durch unbekannte Täter resp. durch G._____, J._____, K._____ und L._____ gestohlene E-Bikes im Gesamtwert von Fr. 31'805.50 von diesen übernommen habe, wobei er gewusst bzw. zumindest angenommen habe, dass es sich um gestohlene E-Bikes gehandelt habe. Er habe die E-Bikes anschliessend in seiner Garage an der Y-Strasse […] in QR._____ resp. in einem Lagerraum in QS._____ versteckt. Als Entschädigung habe der Beschuldigte den Dieben der E- Bikes teilweise zwischen 1 bis 4 Gramm Kokaingemisch übergeben. Eventualiter sei er dabei gewerbsmässig vorgegangen (vgl. für den detaillierten Anklagesachverhalt die Anklageziffer 4). 5.3. Im Berufungsverfahren ist unbestritten geblieben, dass es zu den einzelnen Hehlerei-Vorfällen gekommen ist, ist der vorinstanzlich ergangene Schuldspruch wegen mehrfacher Hehlerei durch den Beschuldigten doch nicht angefochten worden. Es ist somit einzig zu prüfen, ob eine gewerbsmässige Hehlerei vorliegt. - 17 - Der Täter handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Die Einnahmequelle braucht nicht den hauptsächlichen oder regelmässigen Erwerb zu bilden. Die Relation der deliktischen Einnahmen zum ordentlichen Erwerbseinkommen ist nach der Rechtsprechung irrelevant. Die im gewerbsmässigen Handeln liegende erhöhte soziale Gefährlichkeit ist auch gegeben, wenn die deliktische Tätigkeit nicht die einzige oder die hauptsächliche Einnahmequelle des Täters bildet, sondern schon dann, wenn damit lediglich ein Nebenerwerb erzielt wird. Wesentlich ist jedoch, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben, und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1). Der Beschuldigte hat innerhalb von einem Jahr und vier Monaten insgesamt neun Mal eine Hehlerei begangen, indem er jeweils zuvor durch unbekannte Täter resp. durch G._____, J._____, K._____ und L._____ entwendete E-Bikes von diesen trotz des zuvor begangenen Diebstahls wissentlich und willentlich erlangt und ihnen dafür jeweils mind. 1 Gramm Kokaingemisch übergeben hat. Dabei hat er insofern Zeit und Mittel aufgewendet, als dass er sich für jedes E-Bike mit dem jeweiligen Täter für die Übernahme des zuvor entwendeten E-Bikes treffen und diesem sodann im Sinne eines Entgelts für den erbrachten Diebstahl eine kleine Menge Kokaingemisch übergeben hat. Er hat dabei, unter Berücksichtigung des jeweiligen Marktwerts der entwendeten E-Bikes, einen Deliktsbetrag von insgesamt mindestens Fr. 10'000.00 erwirtschaftet, lag doch der Neuwert der neun E-Bikes bei insgesamt Fr. 31'805.50. Der Beschuldigte hat einen beachtlichen monatlichen Deliktserlös von durchschnittlich mehreren Hundert Franken erzielt. Dies führt vor Augen, dass er sich darauf eingerichtet hat, mittels dieser Hehlerei-Handlungen Einkünfte zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung zu erzielen. Wie bereits vorgängig dargelegt, genügt ein reiner Nebenerwerb, weshalb die Einnahmequelle nicht den hauptsächlichen oder regelmässigen Erwerb zu bilden braucht. Die eindrückliche Anzahl an Hehlereihandlungen lassen keinen Zweifel daran aufkommen, dass er zu einer Vielzahl weiterer Hehlereien bereit gewesen wäre. Unter Würdigung der gesamten Umstände ist sein Handeln ohne Weiteres als gewerbsmässig zu qualifizieren. Entgegen der Vorinstanz ist hinsichtlich des Vorwurfs der Gewerbsmässigkeit auch keine Verletzung des Anklagegrundsatzes auszumachen: Die Anklageschrift hält unter der Anklageziffer 4 fest, dass - 18 - der Beschuldigte eventualiter gewerbsmässig gehandelt habe. Weiter geht aus der Anklage hervor, zu wie vielen und zu welchen Zeitpunkten resp. in welchen Tatzeiträumen es zu den Hehlerei-Vorfällen gekommen sein soll und welchen Wert die einzelnen E-Bikes gehabt haben sollen (vgl. Anklageziffer 4). Folglich geht aus der Anklage rechtsgenüglich hervor, dass eventualiter statt der mehrfachen Hehlerei eine gewerbsmässige Tatbegehung angeklagt worden ist. Dies ergibt sich bereits aufgrund der Nennung des Begriffs «gewerbsmässig». Weiter geht aus der Anklage die Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums klar hervor, nennt die Anklage doch die einzelnen Hehlereihandlungen und in welchem Zeitraum es zu diesen gekommen sein soll. Die Erzielung regelmässiger Einnahmen ergibt sich sodann aus der Nennung der einzelnen Werte der E-Bikes. Weiter ergibt sich aus der Anklageschrift, dass dem Beschuldigten eine mehrfache Tatbegehung vorgeworfen wird, waren doch insgesamt neun E-Bikes betroffen. Dass, wie die Vorinstanz zurecht festgehalten hat (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 6.5.2.2.2 f.), nicht sämtliche einzelnen Merkmale der Gewerbsmässigkeit in der Anklageschrift aufgeführt worden sind, wie beispielsweise das Ausüben der deliktischen Tätigkeit nach der Art eines Berufs, vermag nicht dazu zu führen, dass nicht erkennbar gewesen wäre, dass eventualiter eine gewerbsmässige Tatbegehung angeklagt worden ist. Der Beschuldigte, welcher anwaltlich verteidigt war, wusste klar, wogegen er sich zu verteidigen hatte. Dies zeigt sich im Übrigen auch am anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vorgetragenen Plädoyer, welches die Gewerbsmässigkeit eigens erwähnt (vgl. GA act. 164). Es war dem Beschuldigten somit ohne weiteres möglich, sich gegen den in der Anklage erhobenen Vorwurf der gewerbsmässigen Hehlerei angemessen zu wehren (vgl. GA act. 140). Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist damit nicht auszumachen (vgl. BGE 147 IV 439 E. 7.2 mit Hinweisen; BGE 143 IV 63 E. 2.2). 5.4. Nach dem Gesagten hat sich der Beschuldigte der gewerbsmässigen Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 2 StGB schuldig gemacht. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft erweist sich in diesem Punkt als begründet. 6. Strafzumessung 6.1. Der Beschuldigte hat sich des versuchten Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der gewerbsmässigen Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 2 StGB, des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG und - 19 - Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gemacht. Dafür ist er angemessen zu bestrafen. 6.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die von ihr ausgefällten Schuldsprüche zu einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren sowie einer Busse von Fr. 200.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, ausgehend von den von ihm beantragten Freisprüchen, er sei mit einer bedingten Geldstrafe von maximal 100 Tagessätzen à Fr. 30.00 sowie einer Busse von Fr. 100.00 zu verurteilen (Berufungserklärung S. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Anschlussberufung, ausgehend von den von ihr beantragten Schuldsprüchen, der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren, einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.00 sowie einer Busse von Fr. 200.00 zu bestrafen. Eventualiter sei eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 4 Monaten sowie eine Busse von Fr. 200.00 auszusprechen (Anschlussberufungs- erklärung S. 1; Anschlussberufungsbegründung S. 4). 6.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 6.4. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Der Raub sowie die gewerbsmässige Hehlerei sehen, wenn – wie vorliegend – kein den ordentlichen Strafrahmen unterschreitender Strafminderungsgrund vorliegt, als Strafe von Gesetzes wegen eine Freiheitsstrafe vor. Der Diebstahl wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe und der Hausfriedensbruch, das Fahren ohne Berechtigung sowie die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Für die Übertretung ist eine Busse auszufällen. Der Beschuldigte ist mehrfach, teilweise einschlägig vorbestraft. So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 17. Juli 2013 - 20 - wegen einfacher Körperverletzung zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 70.00 verurteilt. Mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Brugg-Zurzach vom 23. September 2013 wurde er sodann wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern mit einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 70.00 bestraft. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 16. Oktober 2015 wurde er wegen Fahrens ohne Berechtigung zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagesätzen à Fr. 70.00 verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 27. September 2016 wurde er wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Fahrens ohne Berechtigung, Übertretung des Nationalstrassenabgabegesetzes, Verletzung der Verkehrsregeln und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu unbedingter gemeinnütziger Arbeit von 720 Stunden sowie einer Busse von Fr. 450.00 verurteilt. Weiter wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 26. April 2017 wegen Fahrens ohne Berechtigung mit einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 90.00 bestraft. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 16. Dezember 2019 wurde er wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern zu einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 90.00 verurteilt (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Die weiteren im Strafregisterauszug verzeichneten Strafen wurden nach den vorliegend zu beurteilenden Delikten ausgesprochen, weshalb es sich hierbei nicht um Vorstrafen handelt. Sie betreffen jedoch das Nachtatverhalten und dürfen deshalb im Rahmen der Prüfung der Zweckmässigkeit einer Strafe mitberücksichtigt werden. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 23. März 2023 wurde der Beschuldigte wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 90.00 sowie einer Busse von Fr. 200.00 verurteilt. Schliesslich wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts Zurzach vom 31. Januar 2024 wegen mehrfachen Diebstahls, Hehlerei, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Misswirtschaft durch den Konkursschuldner und Unterlassung der Buchführung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt (siehe aktueller Strafregisterauszug; vgl. auch Eingabe des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung S. 3: Auszug des Urteils des Bezirksgerichts Zurzach vom 31. Januar 2024). Die zahlreichen gegen den Beschuldigten ergangenen Strafen, welche teilweise einschlägig sind, zeigen seine Ungerührtheit gegenüber dem Straf- und Vollzugssystem und dass er sich durch die Ausfällung einer weiteren unbedingten Geldstrafe nicht beeindrucken lassen würde. Die ausgesprochenen unbedingten Geldstrafen, bei welchen es sich nicht - 21 - durchgehend bloss um tiefe Geldstrafen handelt, konnten ihn nicht von weiterer Delinquenz abhalten, was er eindrücklich unter Beweis gestellt hat. Unter diesen Umständen erweist sich eine blosse Geldstrafe hinsichtlich jener Straftatbestände, die alternativ eine Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsehen, aus spezialpräventiven Gründen auch dort nicht mehr ausreichend, wo dies allein aufgrund der Schwere des Verschuldens noch möglich wäre. Vielmehr ist in Anbetracht der teilweise einschlägigen Vorstrafen und der Ungerührtheit des Beschuldigten gegenüber dem Straf- und Vollzugssystem davon auszugehen, dass nur eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion in Frage kommt. Damit sind, bis auf die Übertretung, für welche eine Busse auszusprechen ist, für sämtliche begangenen Straftaten Freiheitsstrafen auszufällen. 6.5. 6.5.1. Die Einsatzfreiheitsstrafe ist für den versuchten Raub, als – qua Strafrahmen und Verschulden – konkret schwerste Straftat festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand des Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB sieht als Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Ausgangspunkt für die Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand des Raubs schützt nicht nur das Vermögen, sondern auch die (persönliche) Freiheit, die wiederum die körperliche und geistige Unversehrtheit mitumfasst (vgl. BGE 133 IV 207 E. 4.2). Methodisch ist zunächst die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen und die derart ermittelte hypothetische Strafe in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrundes von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). Der Beschuldigte hat seine Täterschaft auch noch anlässlich der Berufungsverhandlung bestritten und hat deshalb auch keine Aussagen zur von ihm und H._____ erhofften Deliktsbeute gemacht. Auch wenn H._____ von A.A._____ schliesslich in die Flucht geschlagen worden ist und er die Liegenschaft ohne Deliktsbeute verlassen hat, so steht doch ausser Frage, dass der Beschuldigte und H._____ sich eine möglichst hohe Deliktsbeute insbesondere in Form von Geld, Schmuck und überhaupt alles, was zu Geld hätte gemacht werden können, erhofft haben, hatten sich die beiden doch für die Umsetzung ihres Plans extra in eine von ihnen als wohlhabend erachtete Wohngegend begeben (vgl. die Aussagen von H._____, UA act. 366 und anlässlich der Berufungsverhandlung, Protokoll Berufungsverhandlung S. 15). Auch ist davon auszugehen, dass für die Durchsuchung der Liegenschaft nach Wertgegenständen genügend Zeit eingeplant worden war, wurden doch extra Kabelbinder zur Fesselung des - 22 - Opfers mitgeführt. Mithin ist im Rahmen der Strafzumessung hinsichtlich des monetären Taterfolgs von einem relativ hohen Deliktsbetrag und damit – hinsichtlich des vollendeten Delikts – nicht unerheblichen Taterfolg auszugehen. Auch wenn A.A._____ beim Raubüberfall nur oberflächliche und folgenlos abheilende Verletzungen erlitten hat (UA act. 234 ff.), so ist doch von einer sehr erheblichen psychischen Beeinträchtigung als Folge des Raubüberfalls in der eigenen Liegenschaft auszugehen. Gemäss dem Überweisungsschreiben für eine Psychotherapie von dipl. med. M._____ leidet sie seit dem Raubüberfall an einer posttraumatischen Belastungsstörung (UA act. 427). An der Berufungsverhandlung gab A.A._____ an, dass sie sich aktuell aufgrund des Raubüberfalls noch in Therapie befinde. Der Vorfall werde sie noch sehr lange begleiten. Es sei für sie eine «totale Grenzüberschreitung» und eine «seelische Tortur» gewesen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 ff.). Entsprechend schwer wiegt der nicht monetäre Taterfolg des Raubs und das damit einhergehende Verschulden. Verschuldenserhöhend ist die Art und Weise der Tatbegehung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns zu berücksichtigen. Der Beschuldigte und H._____ haben mit ihrem perfiden Plan, sich als Pizzalieferer verkleidet Zugang zur Liegenschaft von A.A._____ zu verschaffen, diese zu überrumpeln und mittels Kabelbindern zu fesseln, um die Liegenschaft ungestört nach Geld und Wertgegenständen durchsuchen zu können, ein sehr hohes Mass an krimineller Energie gezeigt. Neutral wirkt sich aus, dass der Beschuldigte – anders als H._____ – die Liegenschaft von A.A._____ nicht betreten hat, sondern als Fluchtfahrer im Auto wartete, war diese Rollenaufteilung doch so abgesprochen und werden in Mittäterschaft begangene Tatbeiträge jedem Mittäter zugerechnet. Der Beschuldigte handelte aus rein finanziellen und damit letztlich egoistischen Gründen. Rein monetäre Gründe sind jedem Vermögensdelikt immanent und werden beim Raub als qualifizierte Form der Nötigung, um einen Diebstahl zu begehen, bereits durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht beim Diebstahl erfasst. Sie dürfen deshalb bei den Tatkomponenten nicht nochmals verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Hingegen ist das grosse Mass an Entscheidungs- freiheit, über das der Beschuldigte verfügt hat, verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Dass er aus achtenswerten Gründen, in schwerer Bedrängnis oder bloss unter dem Druck von H._____ oder anderer Personen gehandelt hätte, ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Insbesondere hat er nicht aus einer finanziellen Not heraus gehandelt, nachdem er im Tatzeitpunkt als Plattenleger selbständig erwerbstätig war (UA act. 21; Protokoll Berufungsverhandlung S. 21). Je leichter es aber für - 23 - ihn gewesen wäre, das für ihn fremde Vermögen und die persönliche Freiheit von A.A._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit sein Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, je mit Hinweisen). Insgesamt wäre für den vollendeten Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB in Relation zum Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe und unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand des Raubs erfassten Tathandlungen und Deliktsummen von einem mittelschweren bis schweren Verschulden und einer dafür angemessenen (hypothetischen) Freiheitsstrafe von 5 Jahren auszugehen. Da der Beschuldigte und H._____ den Tatort schliesslich ohne Deliktsbeute verlassen haben und es somit bei einem Versuch geblieben ist, ist die Strafe angemessen zu reduzieren (Art. 22 Abs. 1 StGB). Dabei hat die Strafminderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestands- mässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b). Der Umstand, dass der Beschuldigte und H._____ schliesslich mit leeren Händen abgezogen sind, ist allein dem Umstand geschuldet, dass sich A.A._____ ganz massiv zu wehren begonnen hatte. Dass sie als Folge des versuchten Raubs keinen monetären Schaden davongetragen hat, ändert sodann nichts an den erheblichen psychischen Beeinträchtigungen und Folgen (siehe dazu oben). Der Umstand, dass es bei einem Raubversuch geblieben ist, ist deshalb nur leicht im Umfang von 1 Jahr verschuldensmindernd Rechnung zu tragen, so dass die Einsatz- strafe für den versuchten Raub auf 4 Jahre festzusetzen ist. 6.5.2. Die Einsatzstrafe ist für die weiteren Delikte, für welche eine Freiheitsstrafe auszufällen ist, in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. 6.5.3. In Bezug auf die gewerbsmässige Hehlerei, welche eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht, ergibt sich Folgendes: Das durch Art. 160 StGB geschützte Rechtsgut ist der zivilrechtliche Herausgabeanspruch der durch das vorangehende Vermögensdelikt geschädigten Person an einer ihr durch ebendiese Vortat entzogenen Sache, das Bestandteil ihres Vermögens bildet, weshalb der Hehlerei auch der Charakter eines abstrakten Vermögensgefährdungsdelikts zuzu- schreiben ist (KONOPATSCH/EHMANN in: Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, N. 1 ff. zu Art. 160 StGB). Der Beschuldigte hat zwischen dem 3. Oktober 2020 und 24. Januar 2022 und somit innerhalb von einem Jahr und vier Monaten insgesamt neun E- - 24 - Bikes, von welchen er wusste, dass sie entwendet worden waren, gegen Abgabe von jeweils 1 Gramm Kokaingemisch übernommen. Unabhängig davon, zu welchem Preis er die E-Bikes verkauft hat, ist von einem massgeblichen Deliktsbetrag der gewerbsmässigen Hehlerei von mind. Fr. 10'000.00 auszugehen, ist dafür doch auf den Verkehrswert abzustellen. Mithin ist in Relation zum grossen Spektrum möglicher Deliktssummen innerhalb des ordentlichen Strafrahmens von einem nicht unerheblichen Taterfolg auszugehen. Auch wenn es verwerflich erscheint, dass der Beschuldigte die gestohlenen E-Bikes von drogenabhängigen Personen gegen Abgabe von Drogen übernommen hat und er sich diesbezüglich ihre Sucht zu Nutze gemacht hat, ist die Art und Weise des Handelns des Beschuldigten vor dem Hintergrund des geschützten Rechtsguts nicht wesentlich über die Erfüllung des qualifizierten Tatbestands der Hehlerei hinausgegangen, was sich deshalb neutral auswirkt. Verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist hingegen das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte auch bei der Begehung der gewerbsmässigen Hehlerei verfügte (siehe dazu die Ausführungen zum versuchten Raub). Insgesamt ist in Bezug auf die gewerbsmässige Hehlerei von einem noch knapp leichten bis mittelschweren Tatverschulden und in Relation zum Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe von einer angemessenen Einzelstrafe von 1 ½ Jahren auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die gewerbsmässige Hehlerei in keinem Zusammenhang zum versuchten Raub steht, weshalb der Gesamtschuldbeitrag dementsprechend schwer wiegt. Damit ist die Einsatzfreiheitsstrafe angemessen um 1 Jahr auf 5 Jahre zu erhöhen. 6.5.4. Betreffend den Diebstahl ergibt sich Folgendes: Der Straftatbestand des Diebstahls schützt das Vermögen (BGE 129 IV 223 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_786/2014 vom 10. April 2015 E. 1.5.3). Der Beschuldigte hat an einem nicht näher bekannten Tag zwischen dem 18. Januar 2022 und 10. Februar 2022 beim Bahnhof U._____ zusammen mit G._____ das I._____ gehörende E-Bike der Marke IBEX gestohlen. Der Neuwert des gestohlenen E-Bikes hat Fr. 5'332.00 betragen. Der massgebliche Verkehrswert dürfte im Deliktszeitpunkt mind. Fr. 1'500.00 betragen haben. Mithin ist im Rahmen der Strafzumessung von einem nicht zu bagatellisierenden Taterfolg auszugehen. Die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns ist nicht wesentlich über die blosse Erfüllung - 25 - des Tatbestands hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Dass der Beschuldigte aus rein monetären Beweggründen gehandelt hat, ist jedem Vermögensdelikt immanent und vorliegend zudem durch das Tatbestands- merkmal der unrechtmässigen Bereicherung erfasst. Dieses Motiv darf deshalb nicht nochmals verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Leicht verschuldenserhöhend ist jedoch das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über welches er auch hinsichtlich des Diebstahls verfügt hat, zu berücksichtigen (siehe dazu oben). Mit dem Diebstahl hat er den aus seiner Sicht vermeintlich leichtesten Weg, um an Geld zu kommen, gewählt. Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe von einem noch leichten Verschulden und einer dafür – bei isolierter Betrachtung – angemessenen Einzelstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass der Diebstahl insofern in einem sachlichen Zusammenhang zur gewerbsmässigen Hehlerei steht, als dass stets E- Bikes entwendet wurden. Entsprechend weniger schwer wiegt der Gesamtschuldbeitrag. Im Übrigen besteht aber kein Zusammenhang, insbesondere nicht zum versuchten Raub. Nach dem Gesagten rechtfertigt sich für den Diebstahl eine angemessene Erhöhung der Freiheitsstrafe um 3 Monate auf 5 ¼ Jahre. 6.5.5. Betreffend den Hausfriedensbruch ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs schützt das Hausrecht, d.h. die Befugnis, über das Haus ungestört zu herrschen und in ihm den eigenen Willen frei zu betätigen. Das Hausrecht ist Teil der Persönlichkeitsrechte des Inhabers eines Raums (BGE 103 IV 162 E. 1 f.; BGE 83 IV 154 E. 1). Der Beschuldigte hat sich im Rahmen des versuchten Raubs zum Nachteil von A.A._____ des in Mittäterschaft mit H._____ begangenen Hausfriedensbruchs schuldig gemacht. Das Eindringen in die Liegenschaft von A.A._____ wiegt massiv. Die dadurch verursachte starke Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls von A.A._____ wurde jedoch bereits im Rahmen des versuchten Raubs berücksichtigt, weshalb sich dieser Umstand im Rahmen der Strafzumessung beim Hausfriedensbruch nicht nochmals verschuldenserhöhend auswirken kann. Dasselbe gilt für die Art und Weise der Tatbegehung. Leicht verschuldenserhöhend ist jedoch wiederum das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über welches er auch hinsichtlich des Hausfriedensbruchs verfügte, zu berücksichtigen (siehe dazu oben). - 26 - Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Hausfriedensbrüchen und Handlungsweisen von einem vergleichsweise noch leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür – bei isolierter Betrachtung – angemessenen Einzelstrafe von 6 Monaten auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass der Hausfriedensbruch in einem sehr engen persönlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zum versuchten Raub steht, weshalb der Gesamtschuldbeitrag dementsprechend weniger schwer wiegt. Nach dem Gesagten rechtfertigt sich für den Hausfriedensbruch eine angemessene Erhöhung der Freiheitsstrafe um 3 Monate auf 5 ½ Jahre. 6.5.6. Betreffend das Fahren ohne Berechtigung ergibt sich Folgendes: Geschütztes Rechtsgut ist die Verkehrssicherheit bzw. der Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer vor einer abstrakten Gefahr. Das Gesetz fingiert, dass jeder Verkehrsteilnehmer, der nicht im Besitz einer Fahrberechtigung ist, sein Fahrzeug nicht genügend beherrscht und deswegen andere Verkehrsteilnehmer (abstrakt) gefährdet (BUSSMANN, in: Basler Kommentar SVG, 2014, N. 4 zu Art. 95 SVG mit Hinweisen). Der Beschuldigte hat am 14. Dezember 2021 sein Motorfahrzeug der Marke Renault von U._____ nach V._____ an die W-Strasse und anschliessend nach QR._____ und somit auf einer Strecke von ca. 33 km geführt, obwohl ihm sein Führerausweis mit Verfügung des Strassen- verkehrsamts des Kantons Aargau vom 5. November 2013 per sofort annulliert worden war, was er denn auch genau wusste. An einem nicht näher bekannten Tag zwischen dem 18. Januar 2022 und 10. Februar 2022 lenkte er sodann den vorgenannten Personenwagen von QR._____ nach U._____ und anschliessend wieder nach QR._____ und somit auf einer Strecke von rund 40 km. Indem er, ohne über den gültigen Führerausweis zu verfügen jeweils ein Motorfahrzeug auf einer nicht mehr als kurz zu bezeichnenden Strecke von ca. 33 und rund 40 km geführt hat, hat er eine grosse Gleichgültigkeit gegenüber dem aus Gründen der Sicherheit im öffentlichen Strassenverkehr bestehenden Erfordernis eines Führerausweises manifestiert. Ohne dass eine wirkliche Notwendigkeit bestand, hat er sich über die geschaffene Rechtsordnung hinweggesetzt und aus rein egoistischen Gründen ein Motorfahrzeug geführt, um den Raub sowie den Diebstahl begehen zu können. Er hat äusserst leichtfertig und verantwortungslos gehandelt. Auch verfügte er in Bezug auf das Führen eines Motorfahrzeugs über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit. Er hätte ohne Weiteres auf die beiden Fahrten verzichten können. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das für ihn geltende Verbot zum Führen eines Motorfahrzeugs zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen. - 27 - Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe von einem jeweils knapp noch leichten Tatverschulden und dafür – bei isolierter Betrachtung – angemessenen Einzelstrafen von je 4 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die eine Fahrt in einem engen Zusammenhang zum begangenen Raub, die andere zum Diebstahl steht. Entsprechend geringer ist das jeweilige Gesamtverschulden zu veranschlagen. Insgesamt rechtfertigt sich für das mehrfache Fahren ohne Berechtigung eine angemessene Erhöhung um 3 Monate auf 5 ¾ Jahre. 6.5.7. In Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte hat zwischen dem 3. Oktober 2020 und dem 24. Januar 2022 an J._____, K._____, L._____ und G._____, insgesamt sieben Mal je 1 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 84.2 % im Gegenzug für die ihm gebrachten entwendeten E-Bikes abgegeben (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 8.3.5). Weiter hat er G._____ zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen Dezember 2021 und Januar 2022 30 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 84.2 % verkauft (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 8.3.5). Der Tatbestand von Art. 19 BetmG soll insbesondere die öffentliche Gesundheit schützen. Geschützt werden sollen aber auch die einzelnen Personen vor den negativen gesundheitlichen oder sozialen Folgen suchtbedingter Störungen (SCHLEGEL/JUCKER, OFK BetmG, 4. Aufl. 2022, N. 1 zu Art. 19 BetmG mit Hinweisen). Es handelt sich dabei um hochstehende Rechtsgüter. Massgebend für die Bestimmung der objektiven Tatschwere und dem damit einhergehenden Verschulden sind zunächst Art und Menge der Drogen. Je grösser die Menge und je schädlicher die Art der vom Täter gehandelten Betäubungsmittel erscheint, desto gewichtiger erweist sich die von ihm mit der Tatverübung geschaffene gesundheitliche Gefährdung Dritter. Bei Kokain handelt es sich um eine harte Droge mit grossem Abhängigkeits- und Gefährdungspotential. Die Menge des G._____ verkauften reinen Wirkstoffs liegt mit 25 Gramm über dem Grenzwert von 18 Gramm für einen mengenmässig schweren Fall, wobei die Vorinstanz jedoch keinen Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgefällt hat. Es handelt sich dabei um eine hohe Wirkstoffmenge. Dementsprechend schwer wiegt das Tatverschulden des Beschuldigten. Bei den insgesamt sieben Mal an diverse Abnehmer abgegebenen 1 Gramm handelt es sich dagegen lediglich um kleine Wirkstoffmengen, weshalb das diesbezügliche Tatverschulden dementsprechend leicht wiegt. - 28 - Der Drogenmenge ist zwar keine vorrangige, aber auch nicht eine untergeordnete Bedeutung zuzumessen. Es wäre verfehlt, im Sinne eines Tarifs überwiegend oder gar allein auf dieses Kriterium abzustellen. Falsch wäre aber auch die Annahme, diesem Strafzumessungselement komme eine völlig untergeordnete oder gar keine Bedeutung zu. Ein besonders raffiniertes Vorgehen oder eine besondere kriminelle Energie, die wesentlich über die Erfüllung des Tatbestands hinausgeht, ist nicht auszumachen. Entsprechend ist die Art und Weise des Tatvorgehens bzw. die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten neutral zu werten. Hinsichtlich der Beweggründe ist festzuhalten, dass der Beschuldigte aus rein egoistischen bzw. finanziellen Motiven handelte, was sich leicht straferhöhend auswirkt. Dass er aus achtenswerten Gründen, in schwerer Bedrängnis oder bloss unter dem Druck anderer Personen gehandelt hätte, ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Insbesondere hat er auch nicht aus einer finanziellen Not heraus gehandelt, nachdem er im Tatzeitraum einer selbständigen Arbeitstätigkeit nachgegangen ist. Er hat zwar im Tatzeitraum eingestandenermassen Cannabis konsumiert. In seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit war er hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aber offensichtlich nicht eingeschränkt, was von ihm denn auch nicht geltend gemacht wird. Mithin verfügte er über ein grosses Mass an Entscheidungsfreiheit. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die Normen des Betäubungsmittelgesetzes zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie. Insgesamt ist unter Berücksichtigung der von Art. 19 Abs. 1 BetmG erfassten Betäubungsmitteln, Drogenmengen, Handlungsweisen und Beweggründen betreffend die an G._____ verkauften 30 Gramm Kokaingemisch von einem mittelschweren Verschulden und in Relation zum Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren von einer dafür – bei isolierter Betrachtung – angemessenen Einzelstrafe von 1 Jahr Freiheitsstrafe auszugehen. In Bezug auf die siebenmalige Abgabe von je 1 Gramm Kokaingemisch an diverse Abnehmer ist dagegen von einem vergleichsweise leichten Verschulden und dafür – bei isolierter Betrachtung – angemessenen Einzelstrafen von je 1 Monat Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz teilweise in einem relativ engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur gewerbsmässigen Hehlerei stehen, da die Diebe mit dem Kokain für ihre Entwendungen entschädigt worden sind. Sodann standen die einzelnen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetzt insoweit in einem Zusammenhang untereinander, als es stets um die Abgabe resp. den Verkauf von Kokain gegangen ist. Dementsprechend weniger schwer wiegt der Gesamtschuldbeitrag. Nach dem Gesagten rechtfertigt sich für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um 6 Monate auf 6 ¼ Jahre. - 29 - 6.5.8. Im Rahmen der Täterkomponente fallen die mehrfachen, zum Teil einschlägigen Vorstrafen straferhöhend ins Gewicht (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Der Beschuldigte hat offensichtlich keine Lehren aus den früheren Strafverfahren, mit denen er u.a. zu unbedingten Geldstrafen von 120 und 90 Tagessätzen und unbedingter gemeinnütziger Arbeit von 720 Stunden verurteilt worden ist, gezogen. Vielmehr zeigt er eine grosse Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung. Allerdings ist zu beachten, dass die Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden dürfen, weil dies auf eine Doppelbestrafung hinausliefe (Urteil des Bundes- gerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Im Rahmen des Nachtatverhaltens wirken sich sodann die seit der Tatbegehung ergangenen rechtskräftigen Verurteilung, darunter eine unbedingte Freiheitsstrafe von 16 Monaten, negativ aus (siehe dazu oben). Der heute 32-jährige verheiratete Beschuldigte ist Vater zweier minderjähriger Kinder. Seine Strafempfindlichkeit erscheint nicht überdurchschnittlich. Ausserordentliche Umstände, welche eine erhöhte Strafempfindlichkeit zu begründen vermögen, liegen nicht vor (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Ein Strafvollzug bedeutet für jede sozial, beruflich und familiär integrierte Person eine gewisse Härte und ist hinzunehmen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). Der Beschuldigte bestreitet die ihm vorgeworfenen Straftaten, bis auf die anerkannten Betäubungsmitteldelikte und die mehrfache Hehlerei, hartnäckig. Eine erhebliche Strafminderung, wie sie einem von Anfang an vollumfänglich geständigen und nachhaltig einsichtigen Täter zugutekommt, ist unter diesen Umständen ausgeschlossen. Insgesamt überwiegen die negativen Faktoren, weshalb es sich rechtfertigt, die Täterkomponente im Umfang von 1 Monat straferhöhend zu berücksichtigen. 6.5.9. Nach dem Gesagten erscheint dem Obergericht eine Freiheitsstrafe von 6 1/3 Jahren dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. 6.5.10. Bei einer Freiheitsstrafe von 6 1/3 Jahren kommt weder der bedingte noch der teilbedingte Strafvollzug infrage (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB). Folglich ist die Freiheitsstrafe unbedingt auszusprechen. - 30 - 6.5.11. Die ausgestandene vorläufige Festnahme von 1 Tag (25. März 2022; UA act. 37; 43) ist gestützt auf Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB auf die Freiheitsstrafe und die Busse anzurechnen. 6.6. 6.6.1. Der Beschuldigte beantragt weiter die Senkung der vorinstanzlich auf Fr. 200.00 festgelegten Busse auf Fr. 100.00 (Berufungserklärung S. 2). Der Beschuldigte hat zwischen August 2019 und August 2022 unbekannte Mengen Kokain und Marihuana konsumiert. Sodann hat er am 9. Dezember 2021 10.2 Gramm Kokain und 5.5 Gramm Marihuana zum Eigenkonsum besessen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 9.4 f.). Bei der Festsetzung der Busse ist zu berücksichtigen, dass Täter, die lediglich (einmalig) eine geringfügige Menge Cannabis konsumieren, mit einer Ordnungsbusse von Fr. 100.00 bestraft werden (Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 10 OBG i.V.m. Art. 14 OBG und Ziff. 8001 Anhang OBV). Das Verschulden des Beschuldigten, der über mehrere Jahre hinweg Kokain und Marihuana konsumiert und diese Betäubungsmittel zum Eigenkonsum besessen hat, wiegt damit klar schwerer als jenes bei einem einmaligen Konsum von Cannabis, der mit Ordnungsbusse von Fr. 100.00 geahndet wird. Nach dem Gesagten erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 200.00 sehr mild und wäre deutlich zu erhöhen. Nachdem die Staatsanwaltschaft die Busse mit Anschlussberufung jedoch nicht angefochten hat, weshalb diesbezüglich das Verschlechterungsverbot gilt (Art. 391 Abs. 2 StPO; BGE 148 IV 89 E. 4.3), ist eine Erhöhung der Busse ausgeschlossen, weshalb es bei der Busse von Fr. 200.00 sein Bewenden hat. 6.6.2. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse von Fr. 200.00 schuldhaft nicht bezahlt, ist ausgehend von einem Umwandlungssatz von Fr. 100.00 auf 2 Tage festzulegen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 6.7. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 1/3 Jahren und einer Busse von Fr. 200.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. Seine Berufung erweist sich damit im Strafpunkt als unbegründet, während sich die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft als begründet erweist. - 31 - 7. Landesverweisung 7.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen und die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, es sei von einer Landesverweisung abzusehen (Berufungserklärung S. 2) und begründet dies damit, dass ein Härtefall vorliege, die Anordnung der Landes- verweisung sein Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen würde und seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung erheblich überwiegen würden (Berufungsbegründung S. 17 ff.). 7.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1248/2023 vom 9. April 2024). Darauf kann verwiesen werden. 7.3. Der Beschuldigte ist kosovarischer Staatsbürger. Er hat mit dem versuchten Raub und der gewerbsmässigen Hehlerei gleich zwei Katalogtaten i.S.v. Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB begangen (vgl. zum Versuch einer Katalogtat BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 168 E. 1.4.1), welche eine obligatorische Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre zur Folge haben. Er ist somit grundsätzlich aus der Schweiz zu verweisen. Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefäll bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren. 7.4. 7.4.1. Der heute 32-jährige Beschuldigte ist verheiratet und Vater zweier minderjähriger Kinder. Er ist im Kosovo geboren und am 21. Oktober 1995 und somit im Alter von drei Jahren im Rahmen eines Familiennachzugs in - 32 - die Schweiz eingereist. Er verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C (MIKA-Akten S. 2; 96; Protokoll Berufungsverhandlung S. 22). Er hält sich demnach seit 29 Jahren in der Schweiz auf und hat hier seine Kindheit sowie seine prägenden Jugendjahre verbracht. Der Lebensmittelpunkt des Beschuldigten liegt in der Schweiz. Sprachlich ist er gut integriert, er spricht Schweizerdeutsch, was in Anbetracht der langen Anwesenheitsdauer allerdings auch erwartet werden darf. Seine wirtschaftliche und berufliche Integration erweist sich nur teilweise als geglückt: Nach der obligatorischen Schulzeit hat er eine Berufslehre als Bodenleger absolviert und eine Weiterbildung als Parkettleger gemacht. Seit 2016 war er, eigenen Angaben zufolge, selbständig erwerbstätig und hatte ein Plattenleger-Unternehmen, bevor er im Unternehmen seines Bruders, der P._____ GmbH, in einem Vollzeitpensum angestellt wurde (Berufungsbegründung S. 18). Er hat Darlehensschulden in Höhe von Fr. 30'000.00 und Betreibungen im Betrag von ca. Fr. 40'000.00 (UA act. 21 ff.; 325; Protokoll Berufungsverhandlung S. 21). Der Beschuldigte hat an der Berufungsverhandlung angegeben, dass ihm sein Bruder für die Zeit nach der Entlassung aus dem Strafvollzug eine Anstellung in dessen Unternehmen, der P._____ GmbH, zugesichert habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 21; Berufungsbegründung S. 18). Wie es sich damit verhält, wird sich weisen müssen. Die persönliche und gesellschaftliche Integration des Beschuldigten erweist sich in Anbetracht seiner Aufenthaltsdauer als maximal durchschnittlich. Er wohnt zusammen mit seiner Ehefrau, den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern, seinen Eltern und seiner Grossmutter zusammen (GA act. 74; Protokoll Berufungsverhandlung S. 21; Berufungsbegründung S. 17). Sodann wohnen seine beiden Brüder und zwei Onkel in der Schweiz. Über weitere soziale Kontakte ist nichts bekannt. Ein aktuelles Engagement in einem Verein, einer gemeinnützigen Organisation oder Institution in der Schweiz sind nicht ersichtlich (vgl. Berufungsbegründung S. 17 ff.). Negativ auf eine nachhaltige Integration wirken sich die zahlreichen Verurteilungen des Beschuldigten aus (siehe dazu oben). Sein aktueller Strafregisterauszug erstreckt sich auf sieben Seiten. Hinzu kommen weitere Verurteilungen wegen Übertretungen (MIKA-Akten S. 53 ff.). Das Verhalten des Beschuldigten weist auf einen grundsätzlich fehlenden Respekt gegenüber der Schweizer Rechtsordnung hin. Hinzukommt, dass er trotz des laufenden Strafverfahrens und in Kenntnis dessen, dass ihm eine Landesverweisung droht, erneut delinquiert hat. Es handelt sich bei ihm um einen unbelehrbaren Wiederholungstäter, der trotz seiner überaus zahlreichen Strafverfahren völlig unbekümmert weiterdelinquiert. - 33 - 7.4.2. Ohne Frage würde eine Landesverweisung die Ehefrau und die minderjährigen Kinder des Beschuldigten direkt betreffen, welche in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen. Der Beschuldigte ist seit dem Jahr 2016 mit der kosovarischen Staatsangehörigen N.B._____ verheiratet und hat mit dieser zwei gemeinsame Kinder im Alter von drei und fünf Jahren, welche ebenfalls die kosovarische Staatsbürgerschaft besitzen. Die Hochzeit fand im Kosovo statt (eGeres; Protokoll Berufungsverhandlung S. 22 f.). Vor diesem Hintergrund wäre es der Ehefrau des Beschuldigten grundsätzlich zumutbar, den Beschuldigten für die Dauer der Landesverweisung in den Kosovo zu begleiten. Auch für die minderjährigen Kinder, die sich noch in einem anpassungsfähigen Alter befinden, wäre es zumutbar, die Schweiz zusammen mit den Eltern zu verlassen. Die Ehefrau und die Kinder könnten aber auch in der Schweiz bleiben und den Kontakt zum Beschuldigten mit modernen Kommunikationsmitteln und allenfalls – nebst Treffen im Heimatland – über bewilligungsfähige Kurzaufenthalte aufrecht erhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.4 mit Hinweisen). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass sich aufgrund der zu verbüssenden mehrjährigen Freiheitsstrafe ohnehin eine gewisse Entfremdung einstellen wird, da während der Inhaftierung des Beschuldigten die tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu seinen Familienangehörigen stark erschwert sein wird. Sodann ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte während des laufenden Strafverfahrens erneut delinquiert hat, obwohl ihm bewusst war, dass ihm eine Landesverweisung drohte. Dies führt deutlich vor Augen, dass selbst die drohenden Folgen einer Landesverweisung für das Familienleben den Beschuldigten nicht von neuer Tatbegehung abzuhalten vermochten. Hinzukommt erschwerend, dass der Beschuldigte mit Verfügung des Amts für Migration und Integration vom 13. September 2018 aufgrund seiner zahlreichen Vorstrafen unter Androhung des Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz verwarnt wurde (MIKA-Akten S. 216 ff.). Auch diese Verwarnung vermochte den Beschuldigten nicht von weiterer Delinquenz abzuhalten. 7.4.3. Die Integrationschancen in seinem Heimatland Kosovo erweisen sich für den Beschuldigten als intakt. Er spricht Albanisch (UA act. 20; Protokoll Berufungsverhandlung S. 25). Dass seine Hochzeit im Kosovo stattfand (eGeres; Protokoll Berufungsverhandlung S. 22 f.) und er in den letzten Jahren wiederholt dort seine Ferien verbracht und dabei Verwandte seiner Ehefrau besucht hat (Protokoll Berufungsverhandlung S. 22; Berufungsbegründung S. 18 f.), zeigt, dass er bestens mit der dortigen Kultur vertraut ist. Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass weder das - 34 - Vorhandensein von Verwandten im Heimatland noch ein gutes Verhältnis zu diesen Voraussetzungen für das Aussprechen einer Landesverweisung darstellen. Ein Unterkommen bei Verwandten oder deren Unterstützung in der Anfangsphase vermögen einen Neubeginn im Heimatland wohl zu erleichtern. Notwendig ist dies aber nicht. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die durch den Beschuldigten in der Schweiz absolvierte Berufslehre als Bodenleger auch im Kosovo von Nutzen sein kann. Eine Reintegration in seinem Heimatland sollte für ihn unter Würdigung der gesamten Umstände mit zumutbaren Anstrengungen möglich sein. Eine soziale und berufliche Integration erscheint auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der junge Beschuldigte gesund ist und Albanisch spricht, bei entsprechender Anstrengung als durchaus möglich, weshalb die Reintegrationschancen als intakt zu qualifizieren sind. 7.4.4. Zusammengefasst kann sich der Beschuldigte darauf berufen, bereits seit 29 Jahren in der Schweiz zu leben und hier seine Kindheit sowie seine prägenden Jugendjahre verbracht zu haben. Da sich sein Lebensmittelpunkt in der Schweiz befindet, ist ihm ein hohes persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz zuzusprechen. Seiner Ehefrau und den gemeinsamen minderjährigen Kindern steht es frei, den Beschuldigten in den Kosovo zu begleiten. Seine Reintegrationschancen im Kosovo sind als intakt zu qualifizieren. Negativ auf eine nachhaltige Integration wirken sich die zahlreichen Verurteilungen des Beschuldigten aus sowie die Tatsache, dass er während des laufenden Strafverfahrens und in Kenntnis der drohenden Landesverweisung und der sich daraus ergebenden Folgen für seine Kernfamilie erneut delinquiert hat. Er hat sich – nebst den Katalogtaten des versuchten Raubs und der gewerbsmässigen Hehlerei – des Diebstahls, des Hausfriedensbruchs, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung und der Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz schuldig gemacht. Durch die Begehung der Katalogtaten hat er eine hohe kriminelle Energie an den Tag gelegt. Insbesondere bei dem vom Tatbestand des Raubs nebst dem Vermögen geschützten Rechtsgut der persönlichen Freiheit handelt es sich um ein sehr hochwertiges Rechtsgut, das durch den Beschuldigten in schwerwiegender Weise verletzt worden ist (vgl. hierzu die Ausführungen in E. 6.5.1). Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 1/3 Jahren verurteilt. Im Rahmen der Landesverweisung und ausländerrechtlich ist denn auch bereits ab einer Verurteilung von zwei Jahren von einem schweren Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6). Es gilt weiter zu beachten, dass bei der Interessenabwägung betreffend die Landesverweisung andere, strengere Kriterien und Massstäbe entscheidend sind, als bei der Prüfung der Bewährungsaussichten (Urteil des Bundesgerichts 6B_513/2021 vom 31. März 2022 E. 1.5.3). Aufgrund - 35 - der gesamten Umstände bestehen ganz erhebliche Zweifel an der künftigen Legalbewährung des Beschuldigten. Zu erwarten sind ähnliche Straftaten, wie sie der Beschuldigte bereits begangen hat, wobei der Schwerpunkt bei Vermögensdelikten und Delikten gegen die persönliche Freiheit sowie die öffentliche Gesundheit liegen dürfte. Insgesamt ist damit von einer hohen Gefährlichkeit des Beschuldigten für die öffentliche Sicherheit und einer ungünstigen Legalprognose auszugehen, womit ein sehr hohes öffentliches Interesse an der Landesverweisung gegeben ist. Dieses überwiegt das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz, zumal seine Resozialisierungschancen im Kosovo durchaus intakt erscheinen. 7.4.5. In Würdigung der gesamten Umstände ist das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls aufgrund der starken Verwurzelung des Beschul- digten in der Schweiz trotz seiner zahlreich begangenen Straftaten knapp zu bejahen. Jedoch überwiegt das hohe öffentliche Interesse an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz. Damit sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung erfüllt. Diese erweist sich sowohl unter dem Blickwinkel von Art. 66a Abs. 2 StGB als auch unter demjenigen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als verhältnismässig und rechtskonform (vgl. Urteil des EGMR Otite gegen Vereinigtes Königreich vom 27. September 2022, Nr. 18338/19, § 53). Daran vermag, entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 17), auch das durch ihn anlässlich der Berufungsverhandlung im Auszug eingereichte Urteil des Bezirksgerichts Zurzach vom 31. Januar 2024, mit welchem auf die Anordnung einer Landesverweisung verzichtet worden ist (vgl. Eingabe des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung), nichts zu ändern, ist es dort doch gerade nicht um die vorliegend zu beurteilenden Straftaten, für welche er zu eine Freiheitsstrafe von 6 1/3 Jahren verurteilt wird, gegangen. Die von der Vorinstanz auf 10 Jahre festgesetzte Dauer der Landes- verweisung kann unter Berücksichtigung des hohen öffentlichen Interesses an einer Landesverweisung und der dem Beschuldigten, der als unbelehr- barer Wiederholungstäter zu qualifizieren ist, zu stellenden schlechten Legalprognose unter keinen Umständen herabgesetzt werden. 7.5. Mit vorliegendem Urteil wird der Beschuldigte zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und es wird eine obligatorische Landesverweisung angeordnet. Entsprechend ist davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II- Verordnung darstellt. Gründe, welche eine Ausschreibung im SIS als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, sind keine ersichtlich (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.2), zumal für die Ausschreibung im SIS kein schweres - 36 - oder besonders schweres Delikt vorliegen muss (BGE 147 IV 340). Somit ist die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system (SIS) anzuordnen. 8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Die Berufung des Beschuldigten ist abzuweisen, die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 8.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Entschädigungspflichtig sind jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1 mit Hinweisen). Mit anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichter Kostennote macht der amtliche Verteidiger – inkl. der geschätzten Dauer der Teilnahme an der Berufungsverhandlung – einen Aufwand von 33.56 Stunden à Fr. 220.00, d.h. insgesamt Fr. 8'166.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), geltend. Dieser Aufwand erweist sich unter Berücksichtigung der sich im Berufungsverfahren noch stellenden Fragen insgesamt sowie in den einzelnen Positionen als überhöht und ist zu kürzen. In seiner Kostennote macht der amtliche Verteidiger Aufwände geltend, die zum erstinstanzlichen Verfahren gehören. Der geltend gemachte Aufwand für das Studium des vorinstanzlichen Urteils (Annahme eines Aufwands von 2.50 Stunden am 31. Juli 2023 mangels genauer Aufteilung der einzelnen Positionen), die bei der Vorinstanz zu erfolgende Berufungsanmeldung und die diesbezüglichen Korrespondenzen mit dem Beschuldigten werden grundsätzlich durch die vorinstanzlich zugesprochene Entschädigung abgedeckt. Das ergibt sich bereits daraus, dass wenn die Berufung gar nicht erst angemeldet wird, der amtliche Verteidiger einen im Nachgang zur erstinstanzlichen Urteilseröffnung ergangenen Aufwand selbstredend nicht bei der Rechtsmittelinstanz in Rechnung stellen kann. Grundsätzlich kann im Berufungsverfahren nur der angemessene Aufwand ab Berufungserklärung entschädigt werden. Der - 37 - zuvor anfallende Aufwand (vorliegend 3.13 Stunden) ist im erstinstanzlichen Verfahren geltend zu machen. Dass dieser Aufwand teilweise nur geschätzt werden kann, ändert nichts daran, dass er zum erstinstanzlichen Verfahren gehört. Der amtliche Verteidiger macht sodann für das Aktenstudium einen Aufwand von insgesamt 7.35 Stunden geltend (Annahme eines Aufwands von 1 Stunde am 31. Juli 2023 mangels genauer Aufteilung der einzelnen Positionen). Dies erscheint insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er bereits aus dem Untersuchungsverfahren – wurde er dem Beschuldigten doch als Anwalt der ersten Stunde beigeordnet (UA act. 30) – sowie aus dem vorinstanzlichen Verfahren bestens mit dem Fall vertraut war, als deutlich überhöht. Aufgrund dessen ist der für das Aktenstudium geltend gemachte Aufwand auf angemessene 2 Stunden zu kürzen. Die geschätzte Dauer der Berufungsverhandlung inkl. Hin- und Rückweg von 6 Stunden erweist sich unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der Verhandlung von 4.50 Stunden als überhöht. Unter Einberechnung einer kurzen Nachbesprechung mit dem Beschuldigten sowie dem kurzen Hin- und Rückweg (die Kanzlei des amtlichen Verteidigers befindet sich in Aarau), erscheint ein Aufwand von 5.50 Stunden als angemessen. Schliesslich macht der amtliche Verteidiger für die Nachbesprechung des vorliegenden Urteils mit dem Beschuldigten inkl. Hin- und Rückweg in das Bezirksgefängnis Baden einen Aufwand von 2 Stunden geltend. Das Urteil wurde an der Berufungsverhandlung kurz begründet und der amtliche Verteidiger hatte im Anschluss daran Zeit für eine kurze Nachbesprechung, wie sie vorliegend auch entschädigt wird (vgl. oben). Aufgrund dessen erübrigt sich eine – unter dem Titel der amtlichen Verteidigung nicht notwendige – ausführliche Nachbesprechung des Urteils im Bezirksgefängnis, wie auch die damit verbundene Hin- und Rückfahrt. Dem Beschuldigten kann das Urteil mit einem Begleitbrief zugestellt werden. Nach Zustellung des begründeten Urteils geht es denn auch nicht um eine vertiefte Analyse des Urteils, sondern um eine erste Übersicht. Ein weitergehender Aufwand gehört in ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht. Damit ergibt sich ein angemessener sowie verhältnismässiger Aufwand von 2.35 Stunden à Fr. 200.00 und 20.23 Stunden à Fr. 220.00 (vgl. § 9 Abs. 3bis AnwT [in der bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung]; zur zeitlichen Anwendung: als Leitentscheid publiziertes Urteil des Obergerichts SST.2023.55 vom 26. Januar 2024 E. 4.2). Hinzu kommen die Auslagen von 3 % sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer, woraus eine auf gerundet Fr. 5'500.00 festzusetzende Entschädigung resultiert. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss vollumfänglich zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). - 38 - 8.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m Art. 426 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Nachdem der Beschuldigte in sämtlichen Anklagepunkten schuldiggesprochen wird, sind ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 12'046.50 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'200.00) vollumfänglich aufzuerlegen. 8.4. Die dem amtlichen Verteidiger von der Vorinstanz für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 15'102.55 ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben, weshalb diese nicht zu überprüfen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss vollumfänglich zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 8.5. Die Zivilklagen der Privatkläger C._____, D._____ und E._____ wurden durch die Vorinstanz auf den Zivilweg verwiesen. Ausgangsgemäss haben die Privatkläger ihre vorinstanzlichen Parteikosten selber zu tragen (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). 9. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - des versuchten Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB - der gewerbsmässigen Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 2 StGB - des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB - des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB - des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG - 39 - - der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG [in Rechtskraft erwachsen] - der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG [in Rechtskraft erwachsen]. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB und Art. 106 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 4 Monaten und einer Busse von Fr. 200.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 2.2. Die ausgestandene vorläufige Festnahme von 1 Tag (25. März 2022) wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 3. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem ausgeschrieben. 4. [in Rechtskraft erwachsen] 4.1. Dem Beschuldigten werden folgende beschlagnahmte Gegenstände auf Verlangen herausgegeben: - Plastiksäcke mit Kabelbinder - 2 Miniwaagen - Glacelöffel Werden die Gegenstände nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft bei der Vorinstanz herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 4.2. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen: - Glas - Minigrip Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. - 40 - 4.3. Folgende beschlagnahmte Gegenstände sind der Staatsanwaltschaft zum Zweck der öffentlichen Ausschreibung zur Anmeldung von Ansprüchen gestützt auf Art. 267 Abs. 6 StPO i.V.m. Art. 70 Abs. 4 StGB zu übergeben: - Elektrofahrrad Movement E-GO - Elektrofahrrad Cube Reaction - drei aufgebrochene Fahrradschlösser Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 5. [in Rechtskraft erwachsen] 5.1. Die Zivilklage der Privatklägerin C._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 5.2. Die Zivilklage des Privatklägers D._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 5.3. Die Zivilklage des Privatklägers E._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'500.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 12'046.50 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 2'200.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 15'102.55 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 41 - 7.3. Die Privatkläger C._____, D._____ und E._____ haben ihre erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 29. Februar 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Rosset