3. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 80.00, d.h. Fr. 6'400.00, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 13 Tage Freiheitsstrafe, [in Rechtskraft erwachsen] verurteilt. 4. [in Rechtskraft erwachsen] Folgende beschlagnahmte Betäubungsmittel werden eingezogen: - 1 Minigrip mit Pulverrückständen - 0.1 Gramm Kokain - 0.3 Gramm Marihuana