2. Der Beschuldigte ist schuldig - der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB; - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG; [in Rechtskraft erwachsen] - des mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB; [in Rechtskraft erwachsen] - des mehrfachen geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB. [in Rechtskraft erwachsen]