Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz hinsichtlich des Vorwurfs der einfachen Körperverletzung rechtskräftig freigesprochen. Nachdem dieser Sachverhaltskomplex jedoch in einem engen Zusammenhang zu der Vergewaltigung steht, mithin ein einheitlicher Sachverhaltskomplex vorliegt, rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die vorinstanzlichen Kosten vollumfänglich aufzuerlegen. 4.2.2. Die der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 12'432.90 ist im Berufungsverfahren nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019).