Dies ergibt gesamthaft einen für erbrachte Leistungen bis zum 31. Dezember 2023 um 9.5 Stunden reduzierten Aufwand von gerundet 9.75 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.00 und einen für erbrachte Leistungen ab dem 1. Januar 2024 um 4 Stunden – u.a. aufgrund der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung von 2.75 Stunden – zu reduzierenden Aufwand von gerundet 9.4 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 220.00 (vgl. § 9 Abs. 3bis AnwT; zur Anwendbarkeit des per 1. Januar 2024 revidierten Anwaltstarifs: als Leitentscheid publiziertes Urteil des Obergerichts SST.2023.55 vom 26. Januar 2024 E. 4.2).