Bei den E-Mails an Klient – da im Zusammenhang mit (eingereichten sowie erhaltenen) Eingaben erfolgt – ist anzunehmen, dass es sich um Weiterleitungen an den Beschuldigten zur Kenntnis und damit um Orientierungskopien, mithin um Sekretariatsarbeiten handelt, die nicht separat zu entschädigen sind, da sie bereits im Stundenansatz der Verteidigerin enthalten sind (Positionen vom 27. Juli 2023; 3., 7., 22. und 31. August 2023; 11. und 18. September 2023; 18. Oktober 2023). Da die Aufwände teilweise nicht separat ausgewiesen wurden, ist der Aufwand um ermessensweise 1 Stunde, auf das Jahr 2023 entfallend, zu kürzen.