Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist vollumfänglich gutzuheissen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten für das Berufungsverfahren von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich aufzuerlegen. 4.1.2. Die amtliche Verteidigerin ist für das Berufungsverfahren angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 3bis AnwT; § 13 AnwT). - 18 -