3.6. Zusammengefasst ist der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 80.00, d.h. Fr. 6'400.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 13 Tage Freiheitsstrafe zu verurteilen. 4. 4.1. 4.1.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1).