3.5.3. Eine massgebliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten seit Erlass des vorinstanzlichen Urteils ist nicht ersichtlich, weshalb es bei der von der Vorinstanz festgesetzten Tagessatzhöhe von Fr. 80.00 bleibt. Es kann dazu auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. 4.5; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.5.4. Die Vorinstanz hat die Geldstrafe bedingt ausgesprochen und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festgelegt, worauf aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zurückzukommen ist.