von 100 Tagessätzen auszugehen. 3.5.2. Diese Einsatzstrafe wäre für die weiteren Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG deutlich zu erhöhen, was aufgrund des Verschlechterungsverbots jedoch nicht möglich ist. Es bleibt deshalb – selbst bei Annahme einer leicht strafmindernden Berück- - 17 - sichtigung der Täterkomponente aufgrund dessen, dass er die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zum Teil zugestanden und mit Berufung nicht mehr angefochten hat – bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Geldstrafe von 80 Tagessätzen, auch wenn diese sehr mild erscheint.