3.5.1. Massgebend für die Bestimmung der objektiven Tatschwere und dem damit einhergehenden Verschulden ist zunächst Art und Menge der Drogen relevant. Der Beschuldigte traf Anstalten zum Erwerb von 20-30 Gramm Kokaingemisch für einen Kollegen. Bei Kokain handelt es sich um eine sogenannte harte Droge mit erheblichem Gefährdungspotential. Beim Anstaltentreffen liegt zwar eine vergleichsweise weniger schwere Tatform vor, nachdem es sich bei mindestens 20 Gramm Kokaingemisch – selbst in der Annahme eines tiefen Reinheitsgrads – jedoch um eine nicht zu bagatellisierende Menge handelt, ist von einem vergleichsweise nur noch knapp leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe