3.4.3. Zusammenfassend ist der Beschuldigte für die Vergewaltigung zu einer seinem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessenen Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren zu verurteilen. 3.5. Hinsichtlich der mit Geldstrafe zu ahndenden Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g i.V.m. lit. c und d BetmG ist die Einsatzstrafe für das Anstaltentreffen zum Erwerb von 20 bis 30 Gramm Kokain (Anklageziffer 3.1 Abs. 1) als konkret schwerste Straftat festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: