Insofern sich der Beschuldigte despektierlich gegenüber dem Opfer geäussert haben soll, indem er sie als Dorfmatratze und als nicht zurechnungsfähig bezeichnete und ihr unterstellte, den Vergewaltigungsvorwurf erfunden zu haben, weil sie in ihn verliebt gewesen sei, liegen darin – entgegen der Staatsanwaltschaft (Anschlussberufungsbegründung; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 18) – keine im Rahmen der Täterkomponente zu berücksichtigenden straferhöhenden Faktoren. Die Täterkomponente wirkt sich neutral aus.