Der Beschuldigte hat sich zwar weder geständig noch kooperativ gezeigt, was sich hingegen nicht zu seinen Lasten auswirkt, da sich eine beschuldigte Person nicht selbst belasten muss und namentlich das Recht hat, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Insofern sich der Beschuldigte despektierlich gegenüber dem Opfer geäussert haben soll, indem er sie als Dorfmatratze und als nicht zurechnungsfähig bezeichnete und ihr unterstellte, den Vergewaltigungsvorwurf erfunden zu haben, weil sie in ihn verliebt gewesen sei, liegen darin – entgegen der Staatsanwaltschaft (Anschlussberufungsbegründung;