Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevante Faktoren. Zwar leidet der Beschuldigte unter einer zu grossen Herzklappe, Depressionen und Clusterkopfschmerzen, wobei er aufgrund letzterer eine IV-Rente bezieht. Darin sind hingegen keine für die Annahme einer erhöhten Strafempfindlichkeit aussergewöhnlichen Umstände zu erkennen, zumal der Beschuldigte im Übrigen ein weitgehend normales Leben führen und – zumindest teilweise – auch als DJ tätig sein kann (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). - 16 -