BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3), weshalb das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Mit Blick auf den Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe erscheint insgesamt eine Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 3.4.2. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf, was allerdings den Normalfall darstellt und entgegen der Staatsanwaltschaft neutral zu beurteilen ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4).