Seine Hemmschwelle dürfte zwar etwas herabgesetzt gewesen sein. Dies ändert jedoch nichts daran, dass er aufgrund der verbalen und körperlichen Gegenwehr von C._____ deutlich erkennen konnte, dass sie den Geschlechtsverkehr nicht wollte und es für ihn ein Leichtes gewesen wäre, ihre sexuelle Integrität zu respektieren. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die sexuelle Integrität und das sexuelle Selbstbestimmungsrecht von C._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden (BGE 117 IV 112 E. 1; BGE 127 IV 101 E. 2a;