Der Beschuldigte war zum Tatzeitpunkt zwar leicht alkoholisiert und hatte zuvor einen Joint und wohl auch Kokain konsumiert (vgl. oben). Eine Einschränkung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ist hingegen nicht auszumachen, nachdem der Beschuldigte kurz vor dem Vorfall noch als DJ tätig war, Drogen übergeben und wie aus dem erstellten Handlungsablauf ersichtlich ist, die sich wehrende C._____ festhalten und den Geschlechtsverkehr vollziehen konnte. Seine Hemmschwelle dürfte zwar etwas herabgesetzt gewesen sein.