Der Beschuldigte hat mit der Vergewaltigung die sexuelle Integrität von C._____ in schwerem Masse verletzt, was allerdings dem Tatbestand immanent ist. Die vom Beschuldigten angewandte Gewalt ging zwar nicht über das für den Vollzug des Geschlechtsverkehrs gegen den Willen von C._____ notwendige Mass hinaus. Hingegen ist festzuhalten, dass er den offensichtlichen und von ihm erkannten (vgl. oben) geschwächten Zustand der unter Drogen- und Alkoholeinfluss stehenden C._____ ausnutzte. Er selbst hat ihr denn auch im Voraus Kokain übergeben, welches sie - 15 -