3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff., je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 3.3. Wie zu zeigen sein wird, ist für die Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe, für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG jedoch eine Geldstrafe auszusprechen. 3.4. Hinsichtlich der mit einer Freiheitsstrafe zu ahndenden Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB ergibt sich Folgendes: