Unangefochten geblieben und nicht mehr zu überprüfen ist die von der Vorinstanz für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG, den mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 - 14 - Abs.1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB sowie den mehrfachen geringfügigen Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB ausgesprochene Busse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 13 Tage Freiheitsstrafe.