Jedenfalls ist festzuhalten, dass C._____ glaubhaft aussagte (vgl. oben), dass sie dem Beschuldigten mehrmals gesagt habe, dass sie keinen Geschlechtsverkehr haben möchte und versucht habe, ihn wegzustossen. Inwiefern ein Kratzen den zuvor durch C._____ mehrfach geäusserten Willen aufzuheben vermögen könnte, ist darüber hinaus nicht ersichtlich. 3. 3.1. Der Beschuldigte hat sich der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB und der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g i.V.m. lit. c und d BetmG schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist.