haben, unglaubhaft erscheinen zu lassen. Dass seine Verteidigerin nun davon ausgeht, dass doch gekratzt worden sein soll, erscheint vor diesem Hintergrund als Schutzbehauptung. C._____ äusserte sich hinsichtlich der Kratzer denn auch nur sehr vage und sagte, dass es sein könne, dass sie ihn am Rücken gekratzt habe (UA act. 363). Andererseits gilt es als gerichtsnotorisch, dass Opfer von Sexualdelikten namentlich aus Scham oftmals die Schuld für das Erlebte bei sich selbst suchen. Jedenfalls ist festzuhalten, dass C._____ glaubhaft aussagte (vgl. oben), dass sie dem Beschuldigten mehrmals gesagt habe, dass sie keinen Geschlechtsverkehr haben möchte und versucht habe, ihn wegzustossen.