Der Beschuldigte kann nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn er vorbringt, ohne Vorsatz gehandelt zu haben, weil er gedacht habe, dass C._____ den Geschlechtsverkehr ebenfalls möchte (Berufungsbegründung Ziff. 4.2) und sich dabei auf ihre Aussage an der ersten Einvernahme abstützt, an der sie aussagte, dass der Beschuldigte ein mögliches Kratzen von ihr an seinem Rücken während dem Geschlechtsverkehr dahingehend interpretiert haben könnte, dass sie es gut gefunden habe und er deshalb weitergemacht habe (UA act. 363). Einerseits sagte der Beschuldigte selbst aus, dass er gar keine Kratzer am Rücken gehabt habe (UA act. 217 und 245) und versuchte so die Aussagen von C._____, ihn gekratzt zu