anfänglich wegzustossen versuchte und der Beschuldigte C._____ selbst für nicht mehr zurechnungsfähig bzw. alkoholisiert und unter Drogeneinfluss stehend hielt. Nachdem er sich über ihren Willen hinweggesetzt hat, gab C._____ ihren Widerstand schliesslich auf und hat den Geschlechtsverkehr über sich ergehen lassen. Indem der Beschuldigte unter Anwendung von Gewalt durch Packen am Arm bzw. Festhalten am Arm und am Oberschenkel den Zustand von C._____ ausnutzte und sich über den verbal sowie durch versuchtes Wegstossen geäusserten Willen von C._____ hinweggesetzt hat, um den Vaginalverkehr zu vollziehen, hat sich der Beschuldigte der Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB schuldig gemacht.