2.8. Nach dem Gesagten bestehen für das Obergericht keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen von C._____. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte am 2. September 2021 den für ihn erkennbaren alkoholisierten und unter Drogeneinfluss stehenden Zustand von C._____ (UA act. 215 f.: Sie sei nicht mehr zurechnungsfähig gewesen; vgl. UA act. 246; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12, C._____ sei schon ziemlich angetrunken gewesen) ausnutzte. Er packte C._____ am Oberarm, zog sie auf seinen Schoss, hielt sie am Oberarm und am Oberschenkel fest, wodurch sie an den Armen Blutergüsse im Sinne von Halteverletzungen erlitt, und penetrierte sie gegen ihren geäusserten und auch ihrem Zustand