Einen plausiblen Grund für sein Aussageverhalten vermochte der Beschuldigte nicht darzulegen. Dass er aufgrund einer Überforderung oder aus Angst falsch ausgesagt habe, ist als Schutzbehauptung zu werten (UA act. 247, 346; GA act. 70; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12). Mithin wurde der Beschuldigte mehrfach einvernommen, wobei zwischen den Einvernahmen Wochen lagen und ihm somit genügend Zeit blieb, seine Aussage richtig zu stellen bzw. sich Gedanken zu den Konsequenzen zu machen. Dennoch blieb er bis zum 27. April 2022 bei der Version, wonach kein Geschlechtsverkehr stattgefunden habe.