Es sei jedoch nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen und er habe auch keinen Samenerguss gehabt (UA act. 391). Schliesslich gab er an der Einvernahme vom 27. April 2022, der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sowie der Berufungsverhandlung zu, dass es zwischen ihm und C._____ zu Geschlechtsverkehr gekommen sei (UA act. 344; GA act. 67; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12). Sie habe ihn zuerst oral befriedigt und sei vor ihm gekniet. Danach sei er von hinten in sie eingedrungen. Das habe sich alles auf dem Kiesboden abgespielt (GA act. 68 f.).