C._____ habe Sex haben wollen und er das Kondom in die Hand genommen, sich danach jedoch umentschieden habe (UA act. 246). Der Beschuldigte blieb auch bei der Konfrontationseinvernahme vom 5. Januar 2022 bei dieser Version (UA act. 389). Nach der Information, dass Samenflüssigkeit von ihm an der Innenseite des Kondoms gefunden worden sei (UA act. 390 f.), änderte der Beschuldigte seine Aussage und gab an, das Kondom getragen zu haben. Es sei jedoch nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen und er habe auch keinen Samenerguss gehabt (UA act. 391).