2.7. Die Aussagen des Beschuldigten erscheinen demgegenüber als in verschiedener Hinsicht nicht nachvollziehbar, widersprüchlich, nicht konstant und damit insgesamt nicht glaubhaft. Sein Aussageverhalten gleicht einer systematischen Anpassung an neue Ermittlungsergebnisse. So stritt er zu Beginn ab, dass es überhaupt zu Geschlechtsverkehr zwischen C._____ und ihm gekommen sei. An seiner ersten Einvernahme vom 9. September 2021 sagte er aus, den ganzen Abend über im Club D._____ gewesen zu sein und jeweils nur kurz vor den Eingang gegangen zu sein, insbesondere um 21:30 Uhr um C._____ Drogen zu geben (UA act. 214).